Rz. 12

Die Regelsätze gehen von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen sowie davon aus, dass keine Voreintragungen vorliegen. Daraus folgt, dass mildernde oder erschwerende Umstände durch eine Reduzierung oder eine Erhöhung des Regelsatzes entsprechend zu berücksichtigen sind (OLG Düsseldorf DAR 1996, 106; BayObLG DAR 2002, 173; OLG Karlsruhe NZV 2007, 98); so rechtfertigen z.B. das Mitverschulden des Unfallgegners (OLG Karlsruhe zfs 2001, 477), aber auch das Nachtatverhalten wie z.B. das Bemühen um Wiedergutmachung des Schadens oder die freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar u.U. sogar eine Reduzierung unter die Eintragungsgrenze (AG Bad Liebenwerda DAR 2012, 39), während aber Voreintragungen (BayObLG DAR 2002, 173; BayObLG DAR 2011, 92) oder eine Vorbildfunktion des Betroffenen (OLG Bamberg DAR 2011, 92) eine Erhöhung des Bußgeldes rechtfertigen können.

Wenn allerdings ein Festhalten an den Regelsätzen zu einer für den Betroffenen kaum leistbaren Sanktion führen würde, können auch diese unterschritten werden (OLG Karlsruhe NZV 2007, 198).

 

Rz. 13

 

Tipp: Milderungsmöglichkeiten

Obwohl in § 11 Abs. 2 OWiG eine dem § 17 S. 2 StGB entsprechende Milderungsmöglichkeit nicht normiert ist, muss auch bei der Bußgeldbemessung eine Milderung ins Auge gefasst werden (OLG Koblenz zfs 2010, 113).

Mildernde Umstände können neben den vorgenannten Gesichtspunkten auch ein hoher Eigenschaden, schwierige Verkehrssituationen oder die Tatsache sein, dass der Betroffene nicht vorbelasteter Vielfahrer und langjähriger Führerscheininhaber ist. Dies kann sogar zu einem unter der Eintragungsgrenze liegenden Bußgeld führen. Die Tatsache, dass als Folge der Verurteilung das Flensburger Punktekonto ansteigt, ist dagegen kein Milderungsgrund (OLG Hamm NZV 2014, 139).

 

Rz. 14

Liegen dagegen keine vom Regelfall abweichenden Umstände vor, darf die Regelbuße nicht - bzw. nur im Ausnahmefall und nach eingehender Begründung (OLG Düsseldorf DAR 2002, 174) - erhöht werden (OLG Naumburg zfs 2003, 98), erst recht nicht, wenn zwischen Tat und richterlicher Entscheidung ein längerer Zeitraum liegt. Das galt schon früher, als die Regelsätze noch lediglich die Bedeutung einer Zumessungsregel hatten (OLG Köln DAR 1996, 507), und gilt heute umso mehr.

 

Rz. 15

Der Verteidiger hat insbesondere darauf zu achten, dass ohnehin zum Tatbestand gehörende Umstände sich nicht erhöhend auswirken dürfen. So darf z.B. im Fall eines Rotlichtverstoßes die Tatsache, dass das Rotlicht länger andauerte (KG NZV 2010, 584), ebenso wenig zu einer Erhöhung führen wie die, dass der Betroffene angesichts seiner geringen Geschwindigkeit vor der Ampel noch leicht hätte anhalten können (OLG Karlsruhe DAR 1998, 204).

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