Rz. 10

Die Regelsätze der nach § 26a StVG als Rechtsverordnung erlassenen Bußgeldkatalogverordnung binden die Verwaltung, nicht aber die Gerichte (Thüringer OLG DAR 2007, 157).

Für die Gerichte stellen sie allerdings Zumessungsregeln dar (BGH NJW 1992, 446), weshalb ein Abweichen immer begründet werden muss (Thüringer OLG zfs 1998, 234; OLG Düsseldorf DAR 2002, 174).[1] Nach wie vor muss das Gericht dennoch immer einzelfallbezogen prüfen und entscheiden (OLG Düsseldorf NZV 2000, 425) und die Regelsätze können selbstverständlich unterschritten werden, so z.B. wenn ein Festhalten an ihnen zu einer für den Betroffenen kaum leistbaren Sanktion führen würde (OLG Karlsruhe NZV 2007, 98).

 

Rz. 11

 

Achtung: Katalog für Verstöße gegen Sozialvorschriften

Bei diesem Katalog handelt es sich im Gegensatz zur BKatVO um eine verwaltungsinterne Richtlinie, die die Gerichte nicht bindet, sondern ihnen allenfalls eine grobe Orientierungshilfe geben kann (OLG Düsseldorf zfs 2005, 46; OLG Hamm VRS 1991, 156). Sie soll nämlich lediglich für eine gleichmäßige Ahndung gleichgelagerter Verstöße sorgen (z.B. der Buß- und Verwarnungsgeldkatalog Sozialvorschriften im Straßenverkehr des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik vom 18.12.2001). Deshalb muss das Gericht in jedem Einzelfall die dort genannten Sätze auf ihre Angemessenheit hin überprüfen. Die Heranziehung derartiger Verwaltungsanweisungen darf insbesondere nicht dazu führen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen vollkommen außer Betracht bleiben und eine unverhältnismäßige und vom Betroffenen nicht mehr leistbare Sanktion festgesetzt wird (OLG Karlsruhe NZV 2005, 329; OLG Düsseldorf DAR 2011, 37).

[1] Hentschel/König/Dauer, 40. Auflage, § 24 Rn 64.

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