Rz. 6

Gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 OWiG kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auch außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren jederzeit einstellen. Ist im Bußgeldbescheid keine höhere Geldbuße als 100 EUR verhängt, kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens, also auch außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren einstellen, wenn die Staatsanwaltschaft erklärt hatte, sie werde an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen (§ 47 Abs. 2 S. 2 OWiG).

 

Achtung: In der Hauptverhandlung Einstellung auch ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft zulässig

Das Zustimmungserfordernis des § 47 Abs. 2 S. 1 OWiG zur Einstellung bei Bußgeldern von mehr als 100 EUR gilt nur für eine außerhalb der Hauptverhandlung erfolgende Einstellung (LG Berlin DAR 1970, 274).

In der Hauptverhandlung selbst bedarf es gem. § 75 Abs. 2 OWiG jedoch unabhängig von der Bußgeldhöhe keiner Zustimmung der Staatsanwaltschaft, wenn sie an der Hauptverhandlung nicht teilnimmt. In einem solchen Fall wäre selbst ein vorher schriftlich erklärter Widerspruch gegen eine Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG unbeachtlich (Göhler, § 75 Anm. 8).

Wird das Verfahren eingestellt, kann weder der Einstellungsbeschluss noch die damit verbundene Kostenentscheidung angefochten werden (LG Gera NZV 2003, 436; OLG Dresden NZV 2006, 447). Ebenso wenig kann im Rechtsbeschwerdeverfahren gerügt werden, dass das Verfahren zu Unrecht nicht nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt worden sei (OLG Köln zfs 2006, 590).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge