Rz. 4

Maßgebend für die Lohnsteuerpauschalierung ist grundsätzlich das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt. Eine Lohnsteuer-pauschalierung ist nur bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 8a SGB IV möglich. Dabei ist zwischen der "einheitlichen Pauschsteuer" von 2 % (§ 40a Abs. 2 EStG)[4] und dem "Pauschsteuersatz" von 20 % des Arbeitsentgelts (§ 40a Abs. 2a EStG)[5] zu unterscheiden.

 

Rz. 5

Nach § 40a Abs. 4 Nr. 2 EStG ist die Lohnsteuerpauschalierung unzulässig, wenn Beschäftigte für eine andere Beschäftigung von demselben Arbeitgeber Arbeitslohn beziehen, der dem Lohnsteuerabzug nach §§ 39b oder 39c EStG unterworfen ist.[6]

 

Rz. 6

Das an geringfügig Beschäftigte gezahlte Arbeitsentgelt kann mit dem Steuersatz von 2 % pauschal besteuert werden, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 450 EUR monatlich nicht übersteigt und der Arbeitgeber im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum den pauschalen Beitrag zur Rentenversicherung oder ggf. an berufsständische Versorgungswerke zu entrichten hat. In dieser einheitlichen Pauschsteuer sind neben der Lohnsteuer auch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer enthalten. Der einheitliche Pauschsteuersatz von 2 % ist auch anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer keiner erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehört.

 

Rz. 7

Der Arbeitgeber kann auf den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale verzichten und die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für das Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung oder aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung in Privathaushalten, für das er die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c SGB VI) von 15 % oder 5 % zu entrichten hat, die einheitliche Pauschsteuer von 2 % des Arbeitsentgelts erheben (§ 40a Abs. 2 EStG).[7]

 

Rz. 8

Das Einkommensteuergesetz schließt eine arbeitsvertragliche Übernahme der einheitlichen Pauschsteuer durch den Arbeitnehmer nicht aus. Bei Nettolohnvereinbarungen[8] hat der Arbeitgeber aus der für die Steuerklasse des Arbeitnehmers maßgeblichen Spalte der Lohnsteuertabelle durch Abtasten den Bruttoarbeitslohn zu ermitteln, der – vermindert um die Lohnsteuer – den ausgezahlten Nettobetrag ergibt. Der vereinbarte bzw. hochgerechnete Bruttolohn bildet das arbeitsvertraglich vereinbarte Entgelt[9] und ist damit auch die Grundlage für den Lohnsteuerabzug. Da der Arbeitgeber grundsätzlich eine Bruttolohnvergütung schuldet, mit der Folge, dass der Arbeitnehmer die gesetzlichen Abgaben selbst zu tragen hat, muss die Nettolohnvereinbarung eindeutig vereinbart sein.[10] Der Arbeitnehmer ist für das Vorliegen einer Nettolohnvereinbarung darlegungs- und beweispflichtig.[11] Für Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einer Nettolohnvereinbarung sind die Arbeitsgerichte zuständig.[12] Dies geht aber nur, soweit der Arbeitgeber für die Nettolohnabrechnung kein maschinelles Verfahren anwendet. Im Buchhandel sind so genannte Nettolohntabellen sowie entsprechende PC-Programme erhältlich, aus denen der Bruttolohn in den einzelnen Steuerklassen abgelesen werden kann.

 

Rz. 9

Für geringfügig Nebenbeschäftigte, die in der Haupt- und Nebenbeschäftigung in einem berufsständischen Versorgungswerk versichert sind, und für die keine Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten sind, ist eine Lohnsteuerpauschalierung i.H.v. 2 % möglich.

 

Rz. 10

Hat der Arbeitgeber für das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht die pauschalen Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten, sondern die vollen Sozialabgaben, gilt der Pauschsteuersatz von 20 % des Arbeitsentgelts. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag (5,5 % der Lohnsteuer) und die Kirchensteuer nach dem jeweiligen Landesrecht.

 

Rz. 11

Maßgebend für die Lohnsteuerpauschalierung ist die sozialversicherungsrechtliche Einordnung als geringfügig entlohnte Beschäftigung. Dabei ist die Arbeitsentgeltgrenze arbeitgeberbezogen zu prüfen. Eine Zusammenrechnung mit dem Arbeitsentgelt für geringfügige Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern erfolgt nicht. Werden neben einer Hauptbeschäftigung mehrere Nebenbeschäftigungen ausgeübt, gilt eine als geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 40a Abs. 2 EStG, für die Übrigen gilt, soweit die Vergütung 450 EUR nicht übersteigt, § 40a Abs. 2a EStG. Bei einer Beschäftigung, die über 450 EUR liegt, ist § 40a Abs. 2 EStG nicht anwendbar.[13]

[4] Vgl. dazu Schmidt/Krüger § 40a EStG Rn 9.
[5] Vgl. dazu Schmidt/Krüger § 40a EStG Rn 10.
[6] Vgl. dazu Schmidt/Krüger § 40a EStG Rn 14.
[7] Vgl. dazu Schmidt/Krüger § 40a EStG Rn 9.
[8] Vgl. hierzu Heidel/Pauly, Steuerrecht, § 7 Rn 251 ff.
[9] LAG Hamm v. 20.11.1959 – 4 Sa 716/59, DB 1960, 499.
[10] BAG v. 18.1.1974 – 3 AZR 183/73, DB 1974, 778; BGH v. 24.9.1986, DStR 1987, 164.

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