Rz. 518

Gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 ErbStG ist der Erwerber immer Steuerschuldner, bei Schenkungen daneben auch der Schenker (§ 20 Abs. 1 S. 1, 2 ErbStG). Als Erwerber ist derjenige anzusehen, der durch eine lebzeitige Zuwendung oder einen Erwerb von Todes wegen bereichert ist. Soweit neben dem Erwerber auch der Schenker Steuerschuldner ist (§ 20 Abs. 1 S. 1, 2 ErbStG), sind beide Gesamtschuldner (§ 44 AO). Im Regelfall ist zunächst der Beschenkte in Anspruch zu nehmen.[575]

 

Rz. 519

Zweckzuwendungen haben keinen Erwerber. Daher gilt gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 Alt. 3 ErbStG als Steuerschuldner, wer die Zweckzuwendung auszuführen hat.

 

Rz. 520

Im Falle der Ersatzerbschaftsteuer sind die Familienstiftung bzw. der Familienverein Steuerschuldner, § 20 Abs. 1 S. 1 Alt. 4 ErbStG.

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