Rz. 141

Die Übertragung des Anteils an einer vermögensverwaltenden (nicht gewerblichen) Personengesellschaft unter Lebenden wird zivilrechtlich als die Übertragung der Mitgliedschaft als solcher qualifiziert.[148] Zu eine steuerlichen Bereicherung des Erwerbers kommt es – wenn die Gesellschaft Verbindlichkeiten hat – nur insoweit, wie die Aktiva des Gesellschaftsvermögens etwa vorhandene Gesellschaftsschulden übersteigen. Denn der Eintritt des Erwerbers in die Gesellschaft führt auch zu einem (anteiligen) Eintritt in die Gesellschaftsschulden. Dies ist schenkungsteuerrechtlich als Gegenleistung zu qualifizieren.[149] Mithin ist die Zuwendung in einen unentgeltlichen und einen entgeltlichen Teil aufzuspalten. Nach § 10 Abs. 1 S. 4 ErbStG[150] sind die im Rahmen der Übertragung des Gesellschaftsanteils anteilig mit auf den Erwerber übergehenden Schulden und Lasten "wie eine Gegenleistung" zu behandeln. Im Ergebnis gelten also auch hier die zur Besteuerung gemischter Schenkungen entwickelten Grundsätze.[151]

[148] BGH BGHZ 44, 229, 231; vgl. auch BGH BGHZ 68, 225, 231.
[149] Gebel, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 10 Rn 59.
[150] In der Fassung des Erbschaftsteuergesetzes 2009.
[151] Vgl. auch Gebel, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 10 Rn 59.

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