Rz. 83

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. d ErbStG gilt die unbeschränkte Steuerpflicht auch für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben. Die Begriffe Personenvereinigungen und Vermögensmassen umfassen alle rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Vereine, Anstalten, Stiftungen, Zweckvermögen etc., die unter § 1 Abs. 1 KStG fallen.[81] Körperschaften in diesem Sinne sind aber auch juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland. Die Begriffe "Sitz" und "Geschäftsleitung" entsprechen denen der §§ 11 bzw. 10 AO. Demnach wird der Sitz nach Gesetz und Gesellschaftsvertrag, Satzung oder vergleichbarem Organisationsstatut festgelegt. Die Geschäftsleitung ist als Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung definiert, wobei die tatsächlichen Verhältnisse des einzelnen Falles maßgeblich sind. Soweit Sitz und Geschäftsleitung sich an unterschiedlichen Orten befinden, genügt für die Inländereigenschaft die Belegenheit eines von beiden im Inland.[82] Der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der Gesellschafter oder des Stifters spielt hingegen keine Rolle.

[81] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 2 Rn 37.
[82] Nds. FG EFG 1970, 360.

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