Rz. 526

Angerechnet werden kann nur die Steuer, die im Ausland tatsächlich angefallen bzw. bezahlt wurde. Der Erwerber muss daher in dem ausländischen Staat überhaupt zu einer der Steuer herangezogen werden, die der deutschen Erbschaftsteuer entspricht.

Gemeint sind hier solche ausländischen Steuern, die unmittelbar auf einen Erwerb von Todes wegen entsteht oder auf einen freigebigen Vermögensübergang erhoben wird. Nicht in diese Kategorie fallen aber ausländische Gewinnsteuern (z.B. capital gains tax), die einen fiktiven Veräußerungsgewinn des Erblassers besteuern. Solche Steuern bilden aber Nachlassverbindlichkeiten i.S.v. § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG und können als solche abgezogen werden.[577]

 

Rz. 527

Ob die ausländische Steuer den Erben rechtlich belastet, ist nicht entscheidend, solange sie ihn (nur) wirtschaftlich trifft. Daher spielt es auch keine Rolle, ob im Ausland eine Erbanfallsteuer (wie in Deutschland) erhoben wird oder ob der Nachlass als Ganzes besteuert wird (Nachlasssteuer).[578]

Bei Nachlasssteuern wird bei jedem Erwerber der Teil der Steuer auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet, der auf die von ihm erworbenen Rechtspositionen entfällt.[579]

 

Rz. 528

Weitere Anrechnungsvoraussetzung ist, dass die ausländische Steuer solches Vermögen belastet, das auch der deutschen Besteuerung unterliegt. Es muss also eine Vermögensidentität bestehen.

[577] BFH v. 26.4.1995 – II R 13/92, BStBl II 1995, 540 für den Erbfall; ebenso FG Rheinland-Pfalz, ZErb 2000, 38 m. Anm. Daragan – für eine Schenkung.
[578] BFH v. 26.4.1995 – II R 13/92, BStBl II 1995, 540; dazu Jülicher, ZEV 1996, 295; ferner H 82 ErbStH.

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