Rz. 212

Kapitalforderungen und Schulden werden gem. § 12 Abs. 1 S. 1 BewG grundsätzlich mit ihrem jeweiligen Nennbetrag bewertet. Korrekturen können aber erforderlich sein, wenn beispielsweise Forderungen uneinbringlich sind oder ihre Fälligkeit – bei niedriger Verzinsung – über einen längeren Zeitraum hinausgeschoben ist.

 

Rz. 213

Kapitalforderungen i.S.v. § 12 Abs. 1 BewG sind insbesondere Darlehensforderungen, durch Hypotheken, Grundschulden usw. gesicherte Geldforderungen, Kaufpreisforderungen, Zinsforderungen, Forderungen aus typischen stillen Beteiligungen, Bankguthaben Instandhaltungsrücklagen nach dem WEG[232] sowie der geltend gemachte Pflichtteil. Vor der Geltendmachung gilt dies nur, wenn mit der Geltendmachung ernsthaft zu rechnen ist.[233]

 

Rz. 214

Kapitalforderungen und Schulden sind – soweit für sie kein Börsenkurs i.S.v. § 11 Abs. 1 BewG vorliegt – mit ihrem jeweiligen Nennwert anzusetzen, § 12 Abs. 1 S. 1 BewG. Nennwert ist der Betrag, der nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses vom Schuldner bei Fälligkeit der Forderung gezahlt werden muss.[234]

 

Rz. 215

Soweit die zu bewertende Kapitalforderung am Stichtag bereits teilweise getilgt ist, darf nur der noch offene Restbetrag angesetzt werden. Dies gilt unabhängig von der Art und Weise der Verrechnung der Tilgungsleistungen.[235]

[234] Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 12 Rn 3.
[235] Vgl. hierzu Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 12 Rn 4.

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