Rz. 469

Für (nach Definition des Gesetzgebers) typische Familienunternehmen kommt eine zusätzliche Begünstigung, nämlich der sog. Vorwegabschlag (§ 13a Abs. 9 ErbStG) in Betracht.

Voraussetzung hierfür ist, dass der Gesellschaftsvertrag sowie die tatsächliche Handhabung wenigstens zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Steuerentstehung den Vorgaben von § 13a Abs. 9 S. 1 ErbStG genügen (§ 13a Abs. 9 S. 4 ErbStG).[534] Es müssen (kumulativ) folgende Bedingungen erfüllt sein:

Beschränkung der Entnahmen oder Ausschüttungen auf höchstens 37,5 % des um die auf den Gewinnanteil oder die Ausschüttungen anfallenden Steuern vom Einkommen gekürzten Betrages des steuerrechtlichen Gewinns; Entnahmen bzw. Ausschüttungen, die zur Begleichung der auf die Beteiligung entfallenden Steuern vom Einkommen (durch die Gesellschafter) erforderlich sind, bleiben bei der Entnahmebeschränkung unberücksichtigt.

Beschränkung der Verfügungsmöglichkeiten über die Gesellschaftsanteile, und zwar auf Verfügungen zugunsten von Mitgesellschaftern, Angehörigen i.S.v. § 15 AO und Familienstiftungen (i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).[535]

Beschränkung der Abfindung ausscheidender Gesellschafter auf einen Betrag unter dem gemeinen Wert der Beteiligung.

 

Rz. 470

Die Höhe des Wertabschlags hängt gemäß § 13a Abs. 9 S. 3 ErbStG vom Umfang der vertraglich vereinbarten prozentualen Minderung der Abfindung gegenüber dem gemeinen Wert (§ 9 BewG) ab; maximal kann der Abschlag 30 % betragen.[536]

 

Rz. 471

Änderungen des Gesellschaftsvertrages hinsichtlich der entsprechenden Regelungen innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung, die die Voraussetzungen des § 13a Abs. 9 S. 1 ErbStG entfallen lassen, führen zu einem rückwirkenden Entfall des Wertabschlages. Dasselbe gilt, wenn die tatsächlichen Verhältnisse innerhalb dieses Zeitraums nicht mehr den gesellschaftsvertraglichen Vorgaben entsprechen.

[534] Riedel, in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG und BewG, § 13a ErbStG Rn 339.
[535] Das sind ausschließlich inländische Familienstiftungen, vgl. Hannes, ZEV 554, 558.
[536] Riedel, in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG und BewG, § 13a ErbStG Rn 356.

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