Rz. 26

Gemäß § 84 Abs. 1 OWiG sperrt sowohl die Rechtskraft des Bußgeldbescheids als auch die rechtskräftige richterliche Entscheidung über die Tat als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat eine nochmalige Verurteilung der Tat wegen einer Ordnungswidrigkeit.

Der Tatbegriff i.S.d. § 264 StPO erfasst dabei das gesamte Verhalten des Betroffenen, soweit es mit dem durch den Bußgeldbescheid bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Lebensauffassung einen einheitlichen Vorgang bildet - ohne Rücksicht darauf, ob bei einer rechtlichen Beurteilung neben der im Bußgeldbescheid bezeichneten Handlung noch eine oder mehrere weitere Taten im materiellen Sinne vorliegen (OLG Düsseldorf NZV 2002, 521; OLG Frankfurt DAR 2003, 41).

 

Rz. 27

So hindert ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid oder das rechtskräftige Urteil die erneute Verurteilung wegen sämtlicher mit dieser Tat zusammenhängender weiterer Ordnungswidrigkeiten, wie z.B. die Ahndung einer Alkoholfahrt nach § 24a StVG nach der Verurteilung eines während dieser Fahrt begangenen Handyverstoßes (OLG Saarbrücken VRS 110, 362; OLG Jena NStZ-RR 2006, 319) oder der auf der gleichen Fahrt begangenen weiteren Ordnungswidrigkeit nach Aburteilung des dabei begangenen Verstoßes gegen die Gurtanlegepflicht (OLG Hamm DAR 2006, 338; OLG Rostock VRS 107, 461) oder eines kurz vor dem abgeurteilten Rotlichtverstoß begangenen Verstoßes gegen das Überholverbot (OLG Celle DAR 2011, 407) oder des kurz vor der abgeurteilten Geschwindigkeitsüberschreitung begangenen weiteren Verstoßes (OLG Celle, NZV 2012, 196).

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