Rz. 17

Muster 25.2: Aufforderungsschreiben an die Bank wegen unterbliebener Aufklärung über die Vereinnahmung von Provisionen/Rückvergütungen sog. kick-backs

 

Muster 25.2: Aufforderungsschreiben an die Bank wegen unterbliebener Aufklärung über die Vereinnahmung von Provisionen/Rückvergütungen sog. "kick-backs"

An die

XY-Bank

Anschrift

Mandantenname ./. XY-Bank

Z-Filmfonds

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der vorbezeichneten Angelegenheit zeigen wir Ihnen hiermit an, dass wir Ihre Kundin, Frau _____, wohnhaft in _____, wegen der seinerzeit von ihr gezeichneten Z-Filmfonds-Beteiligung vertreten. Zum Nachweis unserer Legitimation überreichen wir Ihnen beiliegende Ablichtung der auf uns lautenden Vollmacht im Original (Anlage 1).

Unsere Mandantin beteiligte sich nach zuvor erfolgter Anlageberatung durch Ihr Haus, in Person Ihres Anlageberaters Herrn _____, mit einer Beteiligungssumme in Höhe von _____ EUR (inkl. _____ % Agio) an dem geschlossenen Filmfonds, der "Z-Filmproduktions-GmbH & Co. KG". Eine Ablichtung der Beitrittserklärung vom _____ übersenden wir Ihnen als Anlage 2 zu diesem Schreiben.

Unserer Mandantin wurde pflichtwidrig nicht mitgeteilt, dass Ihr Haus Rückvergütungen (sog. "kick-backs") infolge der Zeichnung der Beteiligung seitens der für die Eigenkapitalvermittlung zuständigen D-AG erhielt. Unserer Mandantin war folglich nicht bekannt, dass Ihr Haus eine Rückvergütung erhält und darüber hinaus auch nicht, dass Ihr Haus eine Rückvergütung in Höhe von insgesamt _____ % der Nominalbeteiligungssumme vereinnahmte.

Wäre unserer Mandantin bekannt gewesen, dass Ihr Haus infolge des Beitritts eine Rückvergütung/Provision in der vorgenannten Höhe oder einer vergleichbaren erhielt, hätte sie von der Zeichnung der Beteiligung Abstand genommen, da sich ihr der Verdacht aufgedrängt hätte, dass Ihr Haus, respektive Ihr Anlageberater, ihr die Zeichnung dieser Beteiligung allein aus provisionsmotivierenden Gründen anbot und nicht weil es sich für sie und ihre Anlageinteressen passende Kapitalanlage handelte.

Die unterbliebene Aufklärung über die Vereinnahmung solcher geldwerten Vorteile stellt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Pflichtverletzung des Anlageberatungsvertrages, der zwischen unserer Mandantin und Ihrem Hause unzweifelhaft geschlossen wurde, dar. Das Verhalten Ihres Beraters und die damit einhergehende unzureichende Beratung durch diesen wird Ihrem Haus gem. § 278 BGB zugerechnet.

Die Pflicht zur Aufklärung über die von Ihrem Hause vereinnahmte Rückvergütung ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt (vgl. hierzu u.a. die Urt. des BGH vom 19.12.2000, XI ZR 349/99, BGHZ 146, 235 = WM 2001, 297 = NJW 2001, 962; 19.12.2006, XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 = WM 2007, 487 = NJW 2007, 1876) und wurde durch die weiteren Entscheidungen des BGH vom 20.1.2009, XI ZR 510/07, WM 2009, 405 f. = NJW 2009, 2416 f. sowie das weitere Urt. vom 12.5.2009, XI ZR 586/07, WM 2009, 1274 = NJW 2009, 2298 bestätigt.

Das Verschulden Ihres Hauses wird von Gesetzes wegen vermutet, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Dies gilt auch für das Verschweigen der Rückvergütung.

Ihr Haus kann sich auch nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum, der Vorsatz oder Fahrlässigkeit entfallen lässt, berufen. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 12.5.2009 (XI ZR 586/07, WM 2009, 1274 ff.) zutreffend klargestellt, dass das Verschweigen solcher Rückvergütungen eine schuldhafte Pflichtverletzung ist, bei der nicht nur Fahrlässigkeit, sondern sogar Vorsatz angenommen wird.

Nachdem der BGH auch in seinem Beschl. vom 29.6.2010 (XI ZR 308/09), explizit festgestellt hat, dass die beratenden Banken über die von ihr vereinnahmten Rückvergütungen auch vor Bekanntwerden der Entscheidung des BGH vom 19.12.2006 (XI ZR 56/05) hinweisen mussten, kann sich Ihr Haus auch nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum, der das Verschulden entfallen lässt, berufen, da die geschlossene Fonds-Beteiligung von unserer Mandantin im Jahr _____ gezeichnet wurde und der BGH in seinem vorgenannten Beschluss feststellte, dass sich die beratenden Banken spätestens seit 1990 nicht mehr auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum stützen können. Zugunsten unserer Mandantin gilt auch die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens.

Unsere Mandantin erlitt durch die Zeichnung der Fonds-Beteiligung einen Schaden in Höhe von 21.000,00 EUR.

Des Weiteren ist Ihr Haus verpflichtet, die fehlende entgangene Eigenkapitalverzinsung in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4 % p.a., welche unsere Mandantin vor der Zeichnung der Fonds-Beteiligung nicht erhalten hat, zu ersetzen. Unsere Mandantin hat vor und nach der in Rede stehenden Zeichnung die nachfolgend aufgeführten Investitionen mit einer durchschnittlichen Rendite in Höhe von 4 % getätigt:

X-Rentenfonds mit einer durchschnittlichen Rendite in Höhe von _____ %,
Y-Rentenfonds mit einer durchschnittlichen Rendite in Höhe von _____ %,
Bundesanleihe mit einer durchschnittlichen Rendite in Höhe von _____ % sowie
Festgeldanlage mit einer durchschn...

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