Rz. 1

Veränderte Vermögensverhältnisse führten in den letzten Jahren dazu, dass sich verstärkt Privatleute für das Thema Kapitalanlagen interessierten und solche zeichneten. Dies führte in der Vergangenheit – nicht erst aufgrund der sog. "Subprimekrise" – dazu, dass an die Anwaltschaft vermehrt Streitigkeiten wegen fehlgeschlagener Kapitalanlagen herangetragen wurden und in Zukunft noch werden. Bei den Gerichten führte dies zu einer Zunahme von Spezialkammern und -senaten.

Die zwischenzeitlich zunehmende anlegerfreundliche Rechtsprechung des III. und XI. Zivilsenats des BGH sowie der Ober- und Landgerichte, als auch die Realisierung von Verlusten zahlreicher Anleger, stehen im öffentlichen Fokus. Sog. Anlegerstammtische bildeten sich und äußerten ihre Meinung vor den beratenden Instituten. Ein Ende der öffentlichen Diskussion ist, bedingt durch die temporär gedachte "Teilverstaatlichung" einer der größten und umsatzstärksten deutschen Großbanken, die "Euro"-Krise sowie weitere Betrugsskandale,[1] noch nicht abzusehen.

Während die veröffentlichten Entscheidungen sich in der Vergangenheit im Wesentlichen mit Anlagen des jahrzehntelang unreguliert gebliebenem (sog. grauen) Kapitalmarktes – insbesondere Steuersparanlagen – sowie den Vermittlern von Warentermin- oder Optionsgeschäften befassten, ist in den letzten Jahren eine Zunahme von veröffentlichten Entscheidungen zu beobachten, die das Verhalten von Banken, Vermögensverwaltern und Vermögensbetreuern zum Gegenstand hatten. Hierbei wirken teilweise einzelne spektakuläre Fälle, die auch in der Tages- und Wirtschaftspresse ein großes Echo finden, vielfach als Auslöser für Anleger, anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen.[2] Für die Zukunft dürfte zu erwarten sein, dass wegen des zu befürchtenden Zusammenbruches einer Vielzahl von allein aus Steuerspargründen initiierten Anlageformen insbesondere in den neuen Bundesländern der Beratungs- und Vertretungsbedarf nicht nur bei den Privatanlegern, sondern auch Firmen[3] noch zunimmt. Ergänzend wird auf zahlreiche Unternehmensinsolvenzen hingewiesen, die für Anleger zu einem Totalausfall führten. Zahlreiche mittelständische Unternehmen haben sich nach der Subprimekrise am Kapitalmarkt durch die Ausgabe von sog. Mittelstandsanleihen, Genussrechten und Genussscheinen finanziert.[4] Nicht selten war die Rückzahlungsverpflichtung der Grund für die Stellung von Insolvenzanträgen.

Hinzu kommt, dass es in letzter Zeit zu derartigen Verwerfungen auf den Finanzmärkten gekommen ist, dass sich weltweit Staatsregierungen zur Stützung der Finanzmärkte veranlasst sahen. Trotzdem sind hier erhebliche Verluste zahlreicher institutioneller und privater Anleger eingetreten.

Diese negative Entwicklung führt zum einen dazu, dass die in Frage stehenden Schadenssummen um ein Vielfaches zugenommen haben dürften. Überdies dürften sich immer mehr Anleger vor dem Hintergrund der gravierenden Ausfälle ermutigt bzw. gezwungen sehen, beim Hinweis auf Beratungsfehler rechtliche Schritte zu ergreifen. Auch die Inanspruchnahme von Wirtschaftsprüfern und Ratingagenturen nimmt zu. Skandale, wie der Fall Wirecard AG[5] und P&R, verdeutlichen, dass sich die Anwaltschaft sowie die Gerichte auch künftig mit immer neuen rechtlichen Fragestellungen auseinandersetzen werden müssen.

 

Rz. 2

Wegen der Vielzahl der Fallgestaltungen, die von fahrlässigen Beratungsfehlern bis zu kriminellen Handlungen, um Anlegern Geld aus der Tasche zu ziehen,[6] reichen, können im Folgenden nur einzelne Leitlinien zur Prüfung eventueller Ansprüche des Anlegers und deren Durchsetzung aufgezeigt werden. Da die Frage des Umfanges und der Intensität der jeweils geschuldeten Aufklärung und Beratung von der Person des Anlegers und der gewählten Anlageform abhängt, ist jedoch immer eine an der jeweiligen Anlageform und der Person des Anlegers ausgerichtete Prüfung des einzelnen Falles unerlässlich. Dies gilt auch für Fallkonstellationen, bei denen ein Widerruf aufgrund des Verbundgeschäfts infolge einer unzureichenden Widerrufsbelehrung augenscheinlich die einfachste Variante darstellt.[7]

Im Rahmen dieser Prüfung sollten auch stets die jeweils zur Verfügung stehenden Beweismittel umfassend beleuchtet werden. In der Praxis ist bei individuellen Kapitalanlageberatungen vermehrt zu beobachten, dass der Ausgang eines Gerichtsprozesses von der Glaubwürdigkeit der Zeugen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen abhängt. Gerade bei der Durchsetzung von Ansprüchen wegen falscher oder mangelnder Beratung oder aufgrund der allgemeinen zivilrechtlichen Prospekthaftung ist dies umso mehr angezeigt, da etwaige Beratungsfehler in einem mündlichen Beratungsgespräch oft nur durch Zeugenaussagen bewiesen werden können. Die in diesem Zusammenhang getroffenen erstinstanzlichen Feststellungen des Gerichts sind in den folgenden Instanzen oft gar nicht oder nur mit erhöhtem Aufwand korrigierbar. Hierbei ist auch je nach der Eigenheit des jeweiligen Falles zu prüfen, in welcher Weise und gegen wen vorzugehen ist. An...

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