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Grundsätzlich gelten auch für Direktbanken die für die anderen Kreditinstitute vorgeschriebenen Pflichten zur anleger- und anlagegerechten Beratung und somit auch das neue Regelungssystem des WpHG.

Dieser Pflicht konnten sie sich überhaupt nur entziehen, wenn sie im gesamten Prozess des Vertragsschlusses, also bereits bei Werbung und Anbahnung, den Kunden auf die fehlende Beratung hinwiesen.[121] Wie weit allerdings die Pflichten zur Information, Aufklärung und Beratung für Direktbanken zwingend galt, war problematisch.

Nach den vom damaligen Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel – heute: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – veröffentlichten Richtlinien musste jede Direktbank, die sich auf die bloße Abwicklung von Wertpapiergeschäften beschränkte (die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht spricht vom "execution-only"), ferner klarstellen, dass von ihr zur Verfügung gestellten Informationen, die über die allgemeine Aufklärung hinausgehen, keine Anlageberatung darstellten.[122] Darüber hinaus musste das Institut spätestens vor Erteilung eines Auftrags den Kunden zu seinen Anlagezielen und finanziellen Verhältnissen befragen. Nicht ausbleiben durfte auch die ungefragte und schriftliche Aufklärung über die wesentlichen Grundlagen, die wirtschaftlichen Zusammenhänge sowie Risiken und Gewinnchancen, wenngleich dies auch in standardisierter Form möglich war.[123]

Grundsätzlich schuldete also auch die Direktbank die standardisierten und allgemeinen Aufklärungspflichten, vgl. § 63 WpHG. Echte Beratungspflichten trafen die Direktbank in aller Regel nicht.[124]

Das WpHG unterscheidet zwischen komplexen und nicht-komplexen Finanzinstrumenten, so dass die Wohlverhaltensregeln grundsätzlich wohl auch für Direktbanken gelten. Art. 19 Abs. 6 MiFID sah eine eigene Regelung für sog. Discount-Broker vor. Diese Regelung findet sich in § 63 Abs. 11 WpHG wieder. Nach dem Wortlaut des Gesetzestextes gelten die Einschränkungen des § 63 Abs. 11 WpHG nicht nur für Direktbanken, sondern für sämtliche Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Folglich ist ein Angemessenheitstest i.S.d. § 63 Abs. 10 WpHG nicht durchzuführen, wenn der Anwendungsbereich des § 63 Abs. 11 WpHG eröffnet ist.

Auf die in § 64 Abs. 2 ff. WpHG normierte Anlageberatung und Portfolioverwaltung (§ 64 Abs. 7 f. WpHG) sind die vorgenannten Einschränkungen jedoch nicht anzuwenden.

[121] OLG München EWiR 1998, 1051; Horn, WM 1999, 1, 8 f.
[122] Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Richtlinie vom 9.5.2000, Nr. 2.6.
[123] Vgl. BGH WM 1996, 1214; Schwintowski, ZBB 1999, 385.
[124] Vgl. Schwintowski, ZBB 1999, 385 m.w.N.

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