Rz. 17

Hinsichtlich des Kostenrisikos ist der Anwalt zur allgemeinen und umfassenden Belehrung verpflichtet. Der Rechtsanwalt muss den Mandanten ausnahmsweise über das Entstehen von gesetzlichen Gebühren und deren Höhe aufklären, wenn ein Aufklärungsbedürfnis des Mandanten besteht, weil er Nehmer einer Rechtsschutzversicherung ist.[16]

Zu beachten ist, dass der Anwalt auch berufsrechtlich verpflichtet ist, den Mandanten vor der Mandatsannahme darauf hinzuweisen, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit richten, und zwar, soweit dies der Fall ist, gem. § 49b Abs. 5 BRAO.[17]

Auch ist anzuführen, dass der Mandant darüber zu belehren ist, dass in arbeitsgerichtlichen Verfahren in erster Instanz eine Erstattung der Anwaltsgebühren nicht erfolgt.

Empfohlen wird auch, sich dies bestätigen zu lassen. Hierzu die nachfolgenden Muster:[18]

 

Rz. 18

 

Muster: Bestätigung der Belehrung nach § 49b Abs. 5 BRAO

Hiermit bestätige ich, dass ich vor Abschluss des Auftrags in Sachen _____ /______ von den Rechtsanwälten ______darüber informiert worden bin, dass sich die durch die Rechtsanwälte zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Unterschrift

Ort, Datum

Unterschrift

 

Rz. 19

 

Muster: Bestätigung der Belehrung nach § 12a Abs. 1 S2 ArbGG

Hiermit bestätige ich, dass ich vor Abschluss des Auftrags in Sachen ____/____ mit den Rechtsanwälten ____ darüber informiert worden bin, dass in arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz eine Erstattung der Anwaltsgebühren auch dann nicht in Betracht kommt, wenn das Verfahren erfolgreich für mich zum Abschluss kommt. Die durch die Tätigkeit der Rechtsanwälte ____ entstehenden Gebühren und Auslagen erster Instanz übernehme ich also auf jeden Fall selbst.

Ort, Datum

Unterschrift

 

Rz. 20

Zunächst ist der Anwalt verpflichtet, auch den rechtsschutzversicherten Mandanten schon allein wegen der Kostenbelastung über das Prozessrisiko zu belehren mit der Maßgabe, dass seine eigene Rechtsüberzeugung nicht oder nur wenig durch Fachliteratur und Rechtsprechung abgesichert ist.[19]

Für den Rechtsanwalt ergibt sich speziell bei einem rechtsschutzversicherten Mandanten eine Belehrungspflicht über die Kosten bei einem wenig aussichtsreichen Prozess, wenn die Rechtsschutzversicherung die zunächst erteilte Deckungszusage zurückzieht.[20]

 

Rz. 21

Für die Praxis ist zu empfehlen, gegenüber dem Mandanten darzulegen, dass über die Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung keine verbindliche Auskunft gegeben werden kann.

Dies sollte jedenfalls schriftlich geschehen. Hierzu wird folgende Formulierung vorgeschlagen:

 

Formulierungsvorschlag

"Die Frage der Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung wurde erörtert. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht eindeutig zu beurteilen ist. Es bleibt zunächst die Deckungsprüfung und Nachricht der Rechtsschutzversicherung abzuwarten."

[16] OLG Düsseldorf NJW2000, 1650.
[17] Hinne/Klees/Müllerschön/Teubel/Winkler, Vereinbarungen mit dem Mandanten, § 2 Rn 65.
[18] Vgl. Hinne/Klees/Müllerschön/Teubel/Winkler, Vereinbarungen mit dem Mandanten, § 2 Rn 65.
[19] Borgmann/Jungk/Grams, § 19 Rn 65.
[20] OLG Düsseldorf r+s 2002, 154.

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