Rz. 32

Der Haltereigenschaft kommt deshalb gerade im gewerblichen Bereich erhebliche Bedeutung zu: Für deren Bestimmung ist weder die Eigentümerstellung noch die Frage entscheidend, auf wen das Fahrzeug zugelassen ist oder wer Prämien bzw. Steuern zahlt (OLG Karlsruhe NZV 1997, 195). Halter (siehe hierzu auch § 10 Rdn 13) ist vielmehr, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (BGH DAR 1997, 108; VG Potsdam DAR 2004, 115).

Danach ist z.B. Halter eines Leasingfahrzeuges alleine der Leasingnehmer (BGH NJW 1983, 1497; NJW 1986, 1044), eines gemieteten Fahrzeuges neben dem Vermieter auch der Mieter, der das Fahrzeug für eigene Rechnung benutzt und die Verfügungsgewalt besitzt (OLG Hamburg zfs 1990, 165).

 

Rz. 33

Wird dagegen das Fahrzeug nur für kurze Zeit oder für eine bestimmte Fahrt vermietet, bleibt alleine der Vermieter Halter (BGH NJW 1962, 76), während bei längerer, beispielsweise drei Monate überschreitender Mietdauer der Mieter alleiniger Halter wird (OLG Zweibrücken VRS 57, 375), denn die Haltereigenschaft geht erst verloren, wenn das Fahrzeug völlig dem Einflussbereich des bisherigen Halters entzogen ist (Nieders. OVG zfs 2008, 356).

 

Rz. 34

Der Arbeitgeber hingegen bleibt Halter des Betriebsfahrzeuges, auch wenn der Arbeitnehmer das ihm überlassene Kraftfahrzeug gegen Kostenerstattung privat nutzen darf.

 

Rz. 35

Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang vor allem die Frage, wer Halter eines auf einen Gewerbebetrieb zugelassenen Fahrzeuges ist: Bei juristischen Personen ist dies die Gesellschaft (OLG Köln VRS 66, 157; OLG Naumburg NZV 1998, 41). Dies gilt auch für Personenhandelsgesellschaften (OLG Düsseldorf VRS 72, 118).

 

Rz. 36

Neben der Gesellschaft ist der jeweils betriebsverantwortliche Gesellschafter Halter bzw. der für die Verkehrssicherheit der Firmenfahrzeuge gem. § 9 Abs. 1 S. 1 OWiG Verantwortliche (OLG Hamm DAR 1999, 415).

 

Rz. 37

Im Falle der OHG sind dies, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes bestimmt (§ 114 HGB), alle Gesellschafter, bei einer Kommanditgesellschaft nur der Komplementär, wenn nicht ausnahmsweise der Kommanditist im Unternehmen mit tätig ist und über die Verwendung der Kraftfahrzeuge mitzubestimmen hat (OLG Düsseldorf VersR 1971, 66).

 

Rz. 38

Bei einer GmbH haben grundsätzlich alle Geschäftsführer so lange die Halterverantwortlichkeit, wie nicht durch Gesellschaftsvertrag oder Delegation einem Geschäftsführer die Betreuung der Kraftfahrzeuge übertragen ist (OLG Koblenz VRS 39, 118).

 

Rz. 39

Die bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit kann vor allem auch dann zu verneinen sein, wenn der Betreffende nur noch formell im Handelsregister als GmbH-Geschäftsführer eingetragen ist, faktisch die Geschäfte jedoch von einem anderen geführt werden. Das gilt auch, soweit es um Verstöße gegen die Gefahrguttransportvorschriften geht (OLG Naumburg NZV 1998, 41).

 

Rz. 40

 

Achtung: Geldbußen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen

Eine isolierte Festsetzung von Geldbußen gegen eine juristische Person oder Personenvereinigungen nach § 30 OWiG sind unzulässig.[3]

[3] Schunck/Steinbach, zfs 2008, 366.

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