Rz. 27

Der Fahrzeughalter ist (neben dem Fahrer) sowohl für Zulassungsmängel als auch für die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges sowie für die Einhaltung der entsprechenden Verkehrsvorschriften durch seine Fahrer verantwortlich.

Allerdings kann eine Zuwiderhandlung gegen das Gebot, nur Fahrzeuge in Betrieb zu nehmen, die die gesetzlich allgemein zugelassenen Maße nicht überschreiten (§ 29 Abs. 3 S. 1 StVO), nur vom Fahrzeugführer selbst begangen werden. Dritte - auch der Halter - begehen nur dann eine Ordnungswidrigkeit, wenn die Voraussetzungen der Beteiligung gem. § 14 OWiG vorliegen (BayObLG NZV 1997, 190).

 

Rz. 28

 

Achtung: Eingeschränkte Haftung eines Fuhrparkbetreibers

Die Pflichtverletzung eines Fuhrparkbetreibers kann nicht schon aufgrund der Mängel am Fahrzeug angenommen werden; vielmehr sind die konkreten Umstände darzulegen, die in der Person des Betroffenen die Missachtung der Sorgfaltspflichten belegen. Hierzu gehören - vor allem bei Betreibern größerer Fuhrparks - Angaben wie sie den Betrieb organisiert haben, um etwaige Pflichtverstöße zu verhindern, in welchen zeitlichen Abständen sie Fahrzeuge und ggf. Überladungen überprüft und durch welche Weisungen an die Fahrer oder andere Betriebsangehörige sie eine vorschriftswidrige Nutzung der Fahrzeuge auszuschließen versucht haben (KG NZV 2008, 51).

 

Rz. 29

Für das Fehlverhalten von unabhängigen Dritten, wie z.B. einem Subunternehmer, ist der Halter eines Fahrzeuges jedoch nicht verantwortlich zu machen, ihn treffen insoweit auch keine Aufsichtspflichten (BayObLG zfs 1998, 314).

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