Rz. 8

Hier ist zwischen einem nur gelegentlichen Fahrer eines Fahrzeuges und einem Berufskraftfahrer zu unterscheiden: Im Gegensatz zu demjenigen, der ein fremdes Fahrzeug nur kurzfristig fährt und deshalb nur eine eingeschränkte Untersuchungspflicht hat (OLG Düsseldorf DAR 1992, 29; AG Göttingen zfs 1992, 245), hat der Berufskraftfahrer für das seinem Arbeitgeber gehörende und von ihm gefahrene Fahrzeug eine umfassende Prüfungspflicht.

 

Rz. 9

Sie erstreckt sich zwar nicht auf verborgene Mängel, d.h. solche, die nicht auf gewöhnlichen Verschleiß zurückzuführen sind (BGH VRS 20, 280), wohl aber auf die für die Sicherheit besonders wichtigen und leicht überprüfbaren Teile und Ausrüstungen, wie Bremsen, Reifen, Lenkung oder Beleuchtung, die vor allem er regelmäßig vor jedem Fahrtantritt zu überprüfen hat (BayObLG DAR 1978, 199; BGH DAR 1961, 341). Bei dem heutigen Stand der Technik braucht er die Bremsscheiben nur dann einer Sichtkontrolle zu unterziehen, wenn hierzu ausnahmsweise ein besonderer Anlass besteht (OLG Düsseldorf zfs 2014, 352).

 

Rz. 10

Die Rechtsprechung stellt an die Überprüfungspflicht des Berufskraftfahrers außerordentlich hohe Anforderungen, so muss er z.B. vor jedem Fahrtantritt - auch nach einer längeren Fahrtunterbrechung - eine Bremsprobe machen (OLG Koblenz VRS 51, 98; OLG Frankfurt VersR 1980, 196). Er ist aber nicht verpflichtet, auch noch die Bremsscheiben zu überprüfen (OLG Celle NZV 2009, 617).

 

Rz. 11

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Überprüfungspflicht jedenfalls eingeschränkt sein: So darf der Fahrer wie auch der Halter z.B. auf die ordnungsgemäße Wartung durch die Betriebswerkstatt (OLG Oldenburg VRS 13, 378) oder durch eine erprobte Fachwerkstatt (OLG Düsseldorf NJW 1970, 821; OLG Frankfurt NZV 1999, 420) vertrauen, im Falle verabredeter Fahrerablösung sogar darauf, dass der übergebende Fahrer vor Fahrtantritt die notwendigen Prüfungen vorgenommen hat (BayObLG VRS 75, 230).

 

Rz. 12

Der Fahrer bzw. der Fahrzeughalter darf außerdem davon ausgehen, dass Fachwerkstätten Arbeiten sachkundig ausführen, z.B. nur die für das Fahrzeug zugelassenen Reifen montieren (OLG Karlsruhe NZV 1993, 322; BGH NZV 1998, 23).

 

Rz. 13

 

Achtung: Winterliche Verhältnisse

Der Fahrzeugführer ist darüber hinaus auch dafür verantwortlich, dass im Winter kein Eis von seinem Fahrzeug geschleudert wird. Er muss es deshalb vor Fahrtantritt vom Eis säubern (OLG Bamberg zfs 2011, 232).

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