Rz. 17

Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können als elektronisches Dokument übermittelt werden, § 14 Abs. 1 FamFG. Für das elektronische Dokument gelten §§ 130a sowie 298 ZPO entsprechend, § 14 S. 2 FamFG.

 

Rz. 18

Zum 1.1.2022 wird § 14b FamFG eingeführt.[1]

 

§ 14b Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Notare und Behörden

Werden Anträge und Erklärungen durch einen Rechtsanwalt, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht, so sind sie als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Für diese Familiensachen kommen die ERVV sowie ERVB 2018 und ERVB 2019 zur Anwendung, siehe dazu Kapitel § 12.

[1] BGH. v. 10.10.2013, BGBl I, S. 3786, Art. 2 Nr. 4.

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