Rz. 1

Die Unfallversicherung hat nicht nur die Aufgabe, Risiken für den Fall ihres Eintritts abzusichern. Vielmehr erstrecken sich die gesetzlichen Aufgaben der Unfallversicherung auch auf die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles leistet die Unfallversicherung Schadenausgleich für die Heilbehandlung, die Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten, Erleichterungen der Verletzungsfolgen durch Maßnahmen der sozialen Rehabilitation sowie Entschädigungen durch Geldleistungen, insbesondere durch Übergangsgeld, Verletztengeld und Renten.

 

Rz. 2

Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsträger) sind die ­Berufsgenossenschaften einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, Unfallversicherung Bund und Bahn, die Unfallkassen der Länder, die Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen der Gemeinden, die Feuerwehr-Unfallkassen und die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und den kommunalen Bereich, § 114 Abs. 1 SGB VII.

 

Rz. 3

Die gesetzliche Unfallversicherung wird durch Beiträge der Unternehmer aufgebracht, § 150 SGB VII. Die allgemeinen Grundsätze der Sozialversicherung (vgl. § 19) sind also nicht anzuwenden.

 

Rz. 4

Die gesetzliche Unfallversicherung ist seit 1997 im Siebten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) geregelt.

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