A. Allgemeines
Rz. 1
Reparatur- und Unfallschäden muss der Leasingnehmer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung beheben lassen, unabhängig davon, ob der Schaden auf eigenem oder fremdem Verschulden beruht. Während der Fahrzeugreparatur dürfen die Leasingraten nicht zurückbehalten werden. Der Leasingnehmer hat Anspruch auf Berücksichtigung des auf der Basis des Gutachtens erzielten Restwerts, auch wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung einen höheren Restwert zu einem Zeitpunkt nachweist, zu dem der Kaufvertrag abgeschlossen, aber von der Leasinggesellschaft noch nicht genehmigt worden ist.[1] Sieht die Kaskoversicherung eine Neupreisentschädigung vor, gilt diese i.d.R. auch für Leasingfahrzeuge, auch wenn der Wortlaut der Versicherungsbedingungen die Identität von Eigentümer und Halter zu verlangen scheint.[2]
B. Geltendmachung
Rz. 2
Nach den meisten Leasingbedingungen ist der Leasingnehmer berechtigt und verpflichtet, den Schaden bei der Vollkaskoversicherung oder der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend zu machen. Die Aktivlegitimation entfällt aber i.d.R., wenn der Leasingvertrag vorzeitig beendet wird.[3] Der Leasingnehmer muss Zahlung an den Leasinggeber verlangen. Er kann Klage im eigenen Namen erheben.[4] Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind grundsätzlich auch bei gewerblich Geschädigten zu erstatten,[5] wenn es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall handelt[6] und keine eigene Rechtsabteilung vorhanden ist.[7]
Rz. 3
Wenn der Leasinggeber sich die Schadenabwicklung vorbehält, muss dieser dann eine an ihn gezahlte Reparaturentschädigung für die Wiederherstellung des Fahrzeugs bereitstellen. Insbesondere darf er den Betrag nicht mit rückständigen Leasingraten verrechnen.[8] Der Leasingnehmer hat gegen den Unfallverursacher keinen Anspruch auf Erstattung der Leasingraten für die Zeit, in der er das unfallbeschädigte Fahrzeug nicht nutzen kann.[9]
C. Mehrwertsteuer
Rz. 4
Sowohl beim Kaskoschaden (selbstverschuldeter Unfall) als auch beim Haftpflichtschaden (fremdverschuldeter Unfall) sprechen die Gerichte inzwischen überwiegend dem Leasingnehmer, der nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, die Erstattung der Mehrwertsteuer zu, wenn der Leasingnehmer den Reparaturauftrag erteilt hat (weil ihm die Instandhaltungspflicht für das Fahrzeug obliegt)[10] oder der Leasingnehmer ein Ersatzfahrzeug beschafft und Mehrwertsteuer dabei anfällt. Falls die Ersatzbeschaffung im Wege des Leasing erfolgt, ist auch der Mehrwertsteueranteil einzubeziehen, der in den künftigen Leasingraten enthalten ist.[11]
D. Wertminderung
Rz. 5
Die merkantile Wertminderung nach einem Unfall steht in der Regel dem Leasinggeber zu, ist also vom Leasingnehmer geltend zu machen und an den Leasinggeber abzuführen.
Rz. 6
Bei Verträgen mit Restwertabrechnung muss die für die Wertminderung empfangene Entschädigung bei Vertragsende berücksichtigt werden, also dem Veräußerungserlös hinzugerechnet werden. Beim Vertrag mit Andienungsrecht muss der Leasinggeber die Wertminderung nur erstatten, wenn er das Fahrzeug dem Leasingnehmer andient.[12] Beim Leasingvertrag mit Kilometer-Abrechnung trägt der Leasinggeber das Verwertungsrisiko, sodass ihm hier die Wertminderung zusteht.
E. Haftungsquoten bei Leasingfahrzeugen
Rz. 7
Die Abwicklung eines Verkehrsunfalls mit einem Leasingfahrzeug weist Besonderheiten bei der Zurechnung von Mitverschulden und Betriebsgefahr auf.[13] Ein geschädigter Leasinggeber, der zwar Eigentümer (und damit Ersatzberechtigter), aber nicht Halter des Leasingfahrzeugs ist (wie es die gängigen Leasingverträge vorsehen), muss sich im Rahmen seines Schadensersatzanspruchs nach § 823 BGB wegen Verletzung des Eigentums am Leasingfahrzeug bei einem Verkehrsunfall weder ein Mitverschulden des Leasingnehmers oder des Fahrers noch dessen Betriebsgefahr anspruchsmindernd zurechnen lassen.[14] Auch in Fällen einer beiderseitigen Unfallverursachung durch die beteiligten Fahrer hat der Leasinggeber also einen unquotierten, vollen Ersatzanspruch aus § 823 BGB.
Rz. 8
Der nach Deliktsrecht trotz Mitschuld des Leasingnehmers 100 %ig haftende Schädiger muss seinen Anspruch wegen Überzahlung gegen den mithaftenden Leasingnehmer gem. §§ 840, 426 BGB geltend machen. Damit es im Ausgleichsverfahren nach § 426 BGB nicht zu unterschiedlichen Haftungsquoten kommt, ist dem Schädiger anzuraten, dem Leasingnehmer und dessen Haftpflichtversicherung im Klageverfahren den Streit zu verkünden.
Rz. 9
Beachte: Diese Grundsätze gelten nur für die deliktischen Ansprüche, bei Ansprüchen aus §§ 7, 18 StVG ist dem Leasinggeber ein nachgewiesenes Verschulden des Leasingnehmers oder des Fahrers des Leasingfahrzeugs nach § 9 StVG zuzurechnen.[15]
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