Rz. 7

Die Abwicklung eines Verkehrsunfalls mit einem Leasingfahrzeug weist Besonderheiten bei der Zurechnung von Mitverschulden und Betriebsgefahr auf.[13] Ein geschädigter Leasinggeber, der zwar Eigentümer (und damit Ersatzberechtigter), aber nicht Halter des Leasingfahrzeugs ist (wie es die gängigen Leasingverträge vorsehen), muss sich im Rahmen seines Schadensersatzanspruchs nach § 823 BGB wegen Verletzung des Eigentums am Leasingfahrzeug bei einem Verkehrsunfall weder ein Mitverschulden des Leasingnehmers oder des Fahrers noch dessen Betriebsgefahr anspruchsmindernd zurechnen lassen.[14] Auch in Fällen einer beiderseitigen Unfallverursachung durch die beteiligten Fahrer hat der Leasinggeber also einen unquotierten, vollen Ersatzanspruch aus § 823 BGB.

 

Rz. 8

Der nach Deliktsrecht trotz Mitschuld des Leasingnehmers 100 %ig haftende Schädiger muss seinen Anspruch wegen Überzahlung gegen den mithaftenden Leasingnehmer gem. §§ 840, 426 BGB geltend machen. Damit es im Ausgleichsverfahren nach § 426 BGB nicht zu unterschiedlichen Haftungsquoten kommt, ist dem Schädiger anzuraten, dem Leasingnehmer und dessen Haftpflichtversicherung im Klageverfahren den Streit zu verkünden.

 

Rz. 9

Beachte: Diese Grundsätze gelten nur für die deliktischen Ansprüche, bei Ansprüchen aus §§ 7, 18 StVG ist dem Leasinggeber ein nachgewiesenes Verschulden des Leasingnehmers oder des Fahrers des Leasingfahrzeugs nach § 9 StVG zuzurechnen.[15]

[13] Riedmeyer, NJW-Spezial 2014, 393.
[14] BGH NJW 2007, 3120; OLG Karlsruhe NJW 2014, 393; kritisch hierzu Reinking/Eggert, Rn L 513 ff.
[15] Luckey, HB FA Verkehrsrecht, Kap. 1 Rn 247.

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