Rz. 36

Zunächst muss noch einmal festgehalten werden, dass in allen Leistungsarten, mit Ausnahme derjenigen Leistungsarten, die nur eine gerichtlich Geltendmachung kennen, die versicherten Personen im Rechtsschutzfall und bei Vorliegen aller anderen Voraussetzungen auch Rechtsschutz für eine anwaltliche Beratung bekommen.

 

Rz. 37

Darüber hinaus besteht Beratungsrechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach § 2k ARB 2010, mit der wesentlichen Einschränkung, dass die Beratung durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt erfolgt und die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Anwalts im Zusammenhang steht (vgl. § 22 Rn 29).

 

Rz. 38

Dieses Rechtsschutzangebot wird vom Versicherungsnehmer als zu gering aufgefasst.

Deshalb haben viele Rechtsschutzversicherer ihr diesbezügliches Angebot im Sinne des Kunden ausgeweitet:

Neben der Beratung durch einen Rechtsanwalt wird zusätzlich eine erste über die Beratung hinausgehende Tätigkeit bezahlt. Hier besteht die Möglichkeit einer Begrenzung der Leistung der Höhe nach. Die Höhe der Leistung in diesen Fällen ist von Versicherung zu Versicherung sehr unterschiedlich. Leistungen bis 1.000 EUR sind möglich. Möglicherweise wird in diesen Fällen eine vereinbarte Selbstbeteiligung nicht angerechnet.
Angeboten wird zudem Beratungs-Rechtsschutz für eine Beratung und eine darüber hinausgehende Tätigkeit des Rechtsanwaltes, die zur Erstellung oder Änderung einer Patientenverfügung und einer Vorsorgevollmacht führen soll. Die Höhe der zu übernehmenden Kosten ist bei einigen Versicherern begrenzt. Eine einheitliche Regelung gibt es nicht. Insoweit müssen die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen geprüft werden.
Eine weitere Ergänzung des Beratungs-Rechtsschutzes bezieht sich auf Betreuungsverfahren nach §§ 1896 ff. BGB. Bei dieser Erweiterung des Beratungs-Rechtsschutzes gibt es Angebote mit Beschränkung der Leistung auf jährlich zum Beispiel 250 EUR. Ist eine Leistung für eine weitere gebührenrechtliche Tätigkeit vorgesehen, so kann auch diese auf einen jährlichen Betrag von z.B. 750 EUR beschränkt sein. In diesem Zusammenhang muss der Rechtsschutz für Betreuungsverfahren erwähnt werden, der auf dem Markt angeboten wird. Danach besteht Rechtsschutz für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen einer versicherten Person im unmittelbaren Zusammenhang mit Betreuungsanordnungen nach §§ 1896 ff. BGB. Es muss auf jeden Fall geprüft werden, ob eine Höchstsumme für diese Leistung als vereinbart gilt.
Möglich sind z.B. zusätzliche Beratungen gegenüber dem Sozialamt wegen Verpflichtung zum Unterhalt.
Geboten wird u.a. auch eine Vorsorge-Rechtsberatung durch einen vom Versicherer ausgesuchten Rechtsanwalt, in allen von den Versicherungsbedingungen umfassten Leistungsarten, Eigenschaften und Bereichen.
Beratungs-Rechtsschutz inklusive Mediations-Rechtsschutz. Anstelle der Kosten für die Beratung werden die Kosten für eine außergerichtliche Konfliktlösung durch Mediation übernommen.
 

Rz. 39

Ergänzt werden die Leistungen des Versicherers im Bereich der anwaltlichen Beratung durch die Möglichkeit des Versicherungsnehmers, sich über eine Telefon-Hotline des Versicherers anwaltlich beraten zu lassen. Diese Beratungen sind zusätzliche kostenlose Service-Leistungen des Rechtsschutzversicherers. Im Regelfall erfolgt die Beratung durch Rechtsanwälte, die mit dem Rechtsschutzversicherer vertraglich gebunden sind. Telefonische Beratungen umfassen im Regelfall alle Rechtsgebiete ohne besondere Ausschlusstatbestände. Möglicherweise sind diese Leistungen auf z.B. drei erste Beratungen im Jahr beschränkt. Die neuen Leistungen der Rechtsschutzversicherer sind von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich ausgestaltet.

 

Rz. 40

Obwohl die über eine Beratung hinausgehende Tätigkeit des Rechtsanwalts im Beratungs-Rechtsschutz nicht versichert ist und den Beratungs-Rechtsschutz in Wegfall bringt, besteht die Möglichkeit, den

Rechtsschutz in Ehesachen für die gerichtliche Wahrnehmung in familienrechtlichen Angelegenheiten wegen Scheidung oder Aufhebung und in Scheidungs- bzw. Aufhebungsfolgesachen vor deutschen Familiengerichten abzuschließen. Die Kostenerstattung ist auf einen Betrag von 30.000,00 EUR je Versicherungsfall beschränkt.
Rechtsschutz in Unterhaltssachen für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen wegen gesetzlicher Unterhaltspflichten und Angelegenheiten der elterlichen Sorge einschließlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts abzuschließen. Voraussetzung ist, dass ein deutsches Familiengericht zu entscheiden hat. Die Versicherungssumme ist hier je Versicherungsfall auf 30.000,00 EUR beschränkt.
 

Hinweis

Im Zusammenhang mit dem Beratungs-Rechtsschutz darf darauf hingewiesen werden, dass in allen Leistungsarten, bis auf diejenigen, die nur eine gerichtliche Wahrnehmung vorsehen, der Versicherungsnehmer das Recht auf eine anwaltliche Beratung hat.

Die Rechtsschutzversicherer bieten heute eine sehr unterschiedlich ausgebildete telefonische Beratu...

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