Rz. 51

Vor § 1: Es handelt sich bei dem Formular um einen Standardvertrag für SaaS-Angebote unter Unternehmern, der die wichtigsten Regelungen enthält. Die Regelungen in anderen Cloud-Verträgen sind grundsätzlich ähnlich auszugestalten, müssen dann aber dem jeweiligen Sachverhalt angepasst werden. Sind Verbraucher beteiligt, sind ggf. weitere Punkte zu berücksichtigen, etwa die Formulierung eines korrekten Widerrufsrechts.
Zu § 1, Vertragsgegenstand: Es sollte eine möglichst detaillierte Produktbeschreibung aufgenommen werden, um spätere Unstimmigkeiten zu vermeiden. Gleichwohl kann es gerade bei Infrastrukturangeboten wie der Servermiete notwendig sein, eine gewisse Flexibilität im Umfang der gebuchten Leistungen vertraglich zuzulassen. Wesen der Infrastrukturcloud ist ja gerade, dass der Nutzer kurzfristig auf Speicherplatz zugreifen kann, wenn er welchen benötigt.
Zu § 2, Registrierung: Die Zuweisung von Nutzerdaten bzw. die Ermöglichung des Serverzugangs kann natürlich auf verschiedene Arten erfolgen. Bei Verbraucher-AGB ist zu beachten, dass das Zustandekommen des Vertrags hinreichend genau beschrieben wird.

Zu § 3, Umfang der Leistung:

Hier ist insb. darauf zu achten, dass klar wird, ab welchem Punkt im Datenfluss der Nutzer die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der Verbindung und den Zugriff auf die Software trägt.
Bei der Formulierung der Nutzungsberechtigung ist weiterhin genau zu prüfen, ob die Software einen unter einer Open Source- bzw. Free Software-Lizenz veröffentlichten Code enthält und diese Lizenzbedingungen vorsehen, dass dem Nutzer ein Angebot zur Überlassung des Quellcodes gemacht werden muss. Außerdem ist in solchen Fällen zu prüfen, wie weit aufgrund dieser Lizenz Nutzungsrechte eingeräumt werden müssen.
Zu § 4, Meldung von Störungen, Abs. 2: Die mietrechtlichen Vorschriften wirken sich hier für den Softwareanbieter günstig aus. Um Risiken bei der Vertragsauslegung und der Zuordnung zu einem bestimmten Vertragstyp zu vermeiden, sollten die einschlägigen Vorschriften ausdrücklich vereinbart werden.

Zu § 5, Datensicherung:

Unbedingt vereinbart werden sollte, welche Daten in welchen Abständen seitens des Anbieters gesichert werden und wofür der Kunde verantwortlich ist. Eng damit zusammen hängt auch die diesbezügliche Haftungsbeschränkung in § 10 Abs. 5.
Abs. 4: Soll keine Auftragsverarbeitung stattfinden, muss dieser Passus entsprechend angepasst werden.
Zu § 6, Support: Der Umfang des Supports wird in der Praxis häufig in einem sog. Service Level Agreement (SLA) detaillierter dargestellt. Im SLA können beispielsweise ergänzende Regelungen zur Verfügbarkeit und Wartung der Software sowie zu Reaktions- und Fehlerbehebungszeiten getroffen werden. Der Einsatz eines SLA darf nicht über den Umstand hinwegtäuschen, dass der Softwareanbieter bei Mängeln der Software in der Regel weiterhin zur Gewährleistung verpflichtet ist. Bei Verwendung eines ergänzenden SLA sollte auf eine akkurate Abstimmung der Bestimmungen des SLA mit denen des SaaS-Vertrags geachtet werden.
Zu § 8, Mitwirkungspflichten des Kunden, Abs. 4: Hier ist darauf zu achten, dass der Kunde verpflichtet wird, alle notwendigen Nutzungsrechte an Kundenmaterialien einzuräumen, die für die Vertragsdurchführung benötigt werden. Außerdem kann über eine Freistellungsklausel nachgedacht werden, falls diese Inhalte Rechte Dritter verletzen.
Zu § 10, Haftung und Schadensersatz, Abs. 5: Siehe oben zu § 5.

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