Rz. 36

Vor § 1:

Zu den Voraussetzungen einer Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen siehe einführend Palandt/Grüneberg, § 305 Rn 24 ff. Zu den Besonderheiten beim Online-Vertrieb siehe Marly, Rn 803 ff.
Die verbraucherschützenden Vorschriften des BGB setzen der Gestaltung von AGB enge Grenzen. Insoweit hat bei der Ausarbeitung des Vertrags stets eine besonders sorgfältige Prüfung zu erfolgen.
Zu § 1, Geltungsbereich: Bei AGB für den kaufmännischen Verkehr wird regelmäßig eine Klausel zur Abwehr gegnerischer AGB aufgenommen, z.B. wie folgt: "Für den Vertrag gelten ausschließlich unsere AGB. Von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen." Solche Klauseln sind zulässig und verhindern im kaufmännischen Verkehr regelmäßig die Einbeziehung der AGB des Vertragspartners, vgl. BGH NJW-RR 2001, 484; BGH NJW 1985, 1838, 1839 f.; Palandt/Grüneberg, § 307 Rn 57. Gegen den einfachen Eigentumsvorbehalt des anderen Teils setzen sie sich nicht durch.

Zu § 3, Nutzungsbefugnisse:

Zu Abs. 1: Die Funktion dieser Klausel variiert, je nachdem, ob man davon ausgeht, dass es sich bei § 69d UrhG eher um eine urhebervertragsrechtliche Vorschrift oder eine Schrankenbestimmung handelt; sieht man in § 69d UrhG eine Schrankenbestimmung, ist eine Nutzungsrechtseinräumung im Umfang der "bestimmungsgemäßen Benutzung" nicht erforderlich, da diese Befugnisse bereits ex lege gewährt werden (vgl. dazu umfassend Schulz, Rn 405 ff.; Marly, Rn 243 ff.). Die Vorschrift dient dann allein der Konkretisierung der bestimmungsgemäßen Benutzung und hat im Übrigen deklaratorischen Charakter.
Zu Abs. 2: Gem. § 69d Abs. 2 UrhG darf die Erstellung einer Sicherungskopie dem Berechtigten nicht untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist. "Erforderlich" ist sie unter anderem dann nicht, wenn der Programmhersteller bereits selbst eine Sicherungskopie mitliefert (amtl. Begr., BT-Drucks 12/4022, S. 9; zu sonstigen Fallgestaltungen Dreier/Schulze, § 69d Rn 16 ff.).
Zu Abs. 5: Zur Frage der Weiterveräußerbarkeit und der Beschränkung der Weiterveräußerung vgl. Rdn 33. Nach Ansicht des OLG Karlsruhe ist eine Klausel wirksam, wonach der Käufer von Software diese einem Dritten nur einheitlich und unter vollständiger und endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung und nur bei Vorliegen einer schriftlichen Zustimmung des Softwareherstellers zur Nutzung überlassen darf, wobei die Zustimmung nur erteilt wird, wenn der Käufer eine schriftliche Erklärung des neuen Nutzers vorlegt, in der sich dieser gegenüber dem Softwarehersteller zur Einhaltung der für die Software vereinbarten Nutzungs- und Weitergabebedingungen verpflichtet, und wenn der Käufer schriftlich versichert, dass er alle Software-Originalkopien dem Dritten weitergegeben und alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat (OLG Karlsruhe MMR 2011, 727).
Zu § 4, Preise, Versandkosten, Zahlung: Über die Versandkosten muss der Verbraucher bei Fernabsatzgeschäften informiert werden, und dies, bevor er den Bestellvorgang einleitet, § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, S. 2, Abs. 6 PAngV, Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 8 EGBGB (vgl. auch BGH GRUR 2010, 248 – Kamerakauf im Internet).
Zu § 6, Nichtbelieferung durch Vorlieferanten: Es kann ein Rücktrittsrecht für den Fall der fehlenden Selbstbelieferung durch den Vorlieferanten vereinbart werden. Ein solches Lösungsrecht muss aber ausdrücklich auf den Fall beschränkt sein, dass der Verwender ein konkretes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, und muss klarstellen, dass die vom Verwender schuldhaft herbeigeführte Nichtbelieferung nicht zum Rücktritt berechtigt. Vgl. dazu § 2 dieses Buchs, "Allgemeine Geschäftsbedingungen" (siehe § 2 Rdn 50; vgl. auch BGH NJW 1983, 1320, 1321).
Zu § 7, Widerrufsrecht: Einzufügen ist hier eine passende Widerrufsbelehrung, die die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt. Wird die Software auf einem physischen Datenträger überlassen, ist eine Widerrufsbelehrung für Waren zu wählen. Wird die Software auf andere Weise, z.B. im Wege des Downloads überlassen, muss hierfür die entsprechende, abweichende Widerrufsbelehrung verwendet werden. Siehe dazu auch oben Rdn 32 sowie § 2 dieses Buchs, "Allgemeine Geschäftsbedingungen".

Zu § 8, Gewährleistung:

Vor Abs. 1: Zur voreiligen Selbstvornahme einer Mängelbeseitigung durch den Käufer vgl. BGH NJW 2005, 1348 f.; vgl. auch Palandt/Grüneberg, § 326 Rn 13. Sowohl das Recht des Käufers, den Kaufpreis zu mindern, als auch der Rücktritt und der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung setzen grundsätzlich voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat. Beseitigt der Käufer den Mangel selbst – bzw. lässt er durch einen Dritten beseitigen –, ohne dem Verkäufer zuvor eine erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, kann er auch nicht analog § 326 Abs. 2 S. 2, Abs. 4 BGB die Anrechnung der vom Verkäufer erspar...

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