Rz. 61

Aus der Sicht des Managements besteht die Zielvorgabe stets darin, die steuerliche Belastung so gering wie irgend möglich zu halten. Im Idealfall sollten also überhaupt keine Einkünfte im Sinne des EStG entstehen. Dies ist allerdings seit Einführung der Abgeltungssteuer praktisch nicht mehr denkbar. Denn selbst wenn sich die Management-Beteiligung (bezogen auf den einzelnen Manager) auf eine Kapitalgesellschaftsbeteiligung mit einem Anteil am Nennkapital von weniger als 1 % beschränkt[90] und diese Beteiligung zum Verkehrswert (und ohne Finanzierungshilfe) erworben und länger als ein Jahr gehalten wird,[91] verhindert dies nicht die Steuerpflicht nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG.[92]

 

Rz. 62

Mitunternehmerische Beteiligungen an Personengesellschaften (§ 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 EStG) führen im Falle der Veräußerung unabhängig von der Haltedauer oder der Beteiligungsquote stets zu steuerpflichtigen Einkünften.[93] Eine Besteuerung kann hier also nicht vermieden werden. Dasselbe gilt auch für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG), soweit die Einräumung der Management-Beteiligung als durch das Arbeitsverhältnis veranlasster geldwerter Vorteil anzusehen ist.

 

Rz. 63

Lässt sich – wie in vielen Fällen – eine Steuerpflicht dem Grunde nach nicht vermeiden, geht das Interesse des Managements dahin, zum einen den anfallenden Steuerbetrag möglichst gering zu halten und zum anderen erst zu einem Zeitpunkt mit Steuern belastet zu werden, in dem auch die für deren Begleichung erforderliche Liquidität zur Verfügung steht. Das Ziel der Reduzierung der Steuerlast kann am effektivsten dadurch erreicht werden, dass das mit der Management-Beteiligung im Zusammenhang stehende steuerpflichtige Einkommen aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen erzielt wird, weil gemäß § 3 Nr. 40 lit. c i.V.m. § 17 EStG das Teileinkünfteverfahren (bei Beteiligungen unter 1 % die Abgeltungsteuer) zur Anwendung gelangt.[94] Einkünfte nach § 17 EStG entstehen regelmäßig erst dann, wenn eine Veräußerung[95] tatsächlich erfolgt ist. Die anfallende Steuer kann daher regelmäßig aus den vereinnahmten Veräußerungserlösen beglichen werden.

Voraussetzung für das Vorliegen einer dem Manager zuzurechnenden Anteilsveräußerung ist prinzipiell, dass die Beteiligung der eines Investors entspricht[96] und den Manager als Veräußernden ein effektives Verlustrisiko trifft.[97]

 

Rz. 64

Weniger günstig sind hingegen solche Gestaltungen, die zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) führen und bei denen der Zuflusszeitpunkt vor dem liquiditätsrelevanten Veräußerungszeitpunkt liegt. Dies gilt insbesondere für Optionsprogramme, bei denen der Erwerber die Anteile nach der Optionsausübung noch für einen längeren Zeitraum hält bzw. zu halten verpflichtet ist.

 

Rz. 65

In einer prägnanten Formel zusammengefasst lässt sich die steuerliche Zielsetzung mit folgenden Schlagworten beschreiben: Die Einkünfte aus Management-Beteiligungen sollten – im Idealfall – dem Teileinkünfteverfahren unterliegen und die Steuer sollte erst dann zur Zahlung fällig werden, wenn die erforderliche Liquidität (z.B. aus einer Veräußerung) zur Verfügung steht.

[90] In diesem Fall besteht keine Steuerpflicht nach § 17 EStG, weil der Besteuerung nach dieser Vorschrift nur Beteiligungen von wenigstens 1 % (bezogen auf das Stammkapital der jeweiligen Gesellschaft) unterliegen.
[91] Gemäß §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG liegt ein Spekulationsgeschäft nur dann vor, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung einer Kapitalgesellschaftsbeteiligung (Wertpapiere) weniger als ein Jahr verstrichen ist.
[92] Stenzel, DStR 2018, 82, 85 m.w.N.
[93] Im Falle einer verlustträchtigen Veräußerung kann der Verlust – in den Grenzen des § 15a EStG – im Gegenzug jedoch auch steuerlich geltend gemacht werden; Eine Begünstigung ist – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – nur im Rahmen der §§ 16 Abs. 4, 34 EStG möglich.
[94] Dasselbe gilt auch über § 3 Nr. 40 lit. j. EStG für sog. Spekulationsgewinne gemäß §§ 22 Nr. 2, 23 EStG, die aber bei den hier hauptsächlich relevanten Straight-Equity-Beteiligungen nur eine untergeordnete Rolle spielen; vgl. auch Bloß, GmbHR 2016, 104, 106.
[95] Oder ein dieser gleichgestellter Gewinnrealisierungsvorgang.
[96] Im entschiedenen Fall hinsichtlich Erwerbs- und Veräußerungspreis, wobei hinsichtlich des Erwerbs sicher zu berücksichtigen ist, dass dieser (lohnsteuerpflichtig) zu günstigeren Bedingungen erfolgen können muss.
[97] Vgl. BFH, Urt. v. 4.10.2016 – IX T 43/15, DStR 2017, 247; sowie vorgehend FG Köln, Urt. v. 20.5.2015 – 3 K 3253, DSTRE 2016, 209 f.; vgl. auch Stenzel, DStR 2018, 82, 85.

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