Rz. 107
Wird der betreffende Pkw nach Angaben eines Rechtsanwalts im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit Mandanten zur Verfügung gestellt, so ist die an den RA gerichtete Anordnung, für sein Fahrzeug ein Fahrtenbuch zu führen, nicht zu beanstanden. Ein Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG ist hierin ebenso wenig zu sehen, wie ein Verstoß gegen die anwaltliche Schweigepflicht.[258]
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