Rz. 107

Die Regeln über die Bestätigung eines anfechtbaren Erbvertrags gelten auch hier, wobei jeder Erblasser für sich allein seine anfechtbare Verfügung bestätigen kann.

Die Rechtsprechung hat die Möglichkeit der Anfechtung nach dem Tod des Erblassers beim gegenseitigen Erbvertrag dadurch erschwert, dass sie bei der Anwendung des § 2079 S. 2 BGB (Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten) auf den hypothetischen Willen des vorverstorbenen Erblassers Rücksicht nimmt.[99] Die Tendenz der Rechtsprechung zu restriktiver Handhabung des Anfechtungsrechts erklärt sich daraus, dass nach dem Tod eines Erblassers beim gegenseitigen Erbvertrag dessen erbvertragliche Anordnungen bereits wirksam geworden sind. Es besteht eine gewisse Vermutung dafür, dass es dem Willen des vorverstorbenen Erblassers nicht entsprochen hätte, wenn der Erbvertrag rückwirkend auf seinen Todesfall wieder entfiele. Würde eine solche rückwirkende Unwirksamkeit angenommen werden, so wäre der Erbe des vorverstorbenen Erblassers von Anfang an nicht Erbe geworden, auch nicht etwa Vorerbe; vielmehr wäre er Erbschaftsbesitzer gewesen. Wäre ihm die Anfechtbarkeit sogar bekannt gewesen oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so würde er als bösgläubiger Erbschaftsbesitzer nach verschärften Grundsätzen haften (§§ 2024, 932 Abs. 2, 142 Abs. 2 BGB).

[99] OLG Hamm Rpfleger 1978, 179.

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