Rz. 16

Wird der Erbvertrag äußerlich mit einem anderen Rechtsgeschäft verbunden, so verlieren die einzelnen Rechtsgeschäfte dadurch ihre Selbstständigkeit nicht. Ein Ehe- und Erbvertrag ist eine Verbindung eines Ehevertrags, der die güterrechtlichen Verhältnisse regelt (§§ 1408, 2276 Abs. 2 BGB), mit einem Erbvertrag unter Ehegatten. Beide Vertragstypen bleiben selbstständig; der Ehevertrag ist ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, der Erbvertrag eine Verfügung von Todes wegen, im Falle einer Verbindung in einer Urkunde genügt die für den Ehevertrag vorgegebene Form (§ 2276 Abs. 2 BGB). Allerdings ist zu beachten, dass in den Fällen, in denen ein Erbvertrag mit anderen Rechtsgeschäften unter Lebenden verbunden wird, die Gesamtvereinbarung den strengen Formvorschriften des Erbvertrags unterworfen ist,[14] vgl. auch § 2300 BGB.

 

Rz. 17

Mitunter wird der Erbvertrag auch mit Vereinbarungen über Verzichte auf das gesetzliche Erb- bzw. Pflichtteilsrecht eines oder mehrerer Vertragsbeteiligter, z.B. der durch den Erbvertrag in bestimmter Weise begünstigten Kinder kombiniert. Soweit hierbei die Formvorschriften für Erbverträge eingehalten werden, ergeben sich in formaler Hinsicht für die Wirksamkeit der weiteren Vereinbarungen keine zusätzlichen Risiken.

 

Rz. 18

Was die inhaltliche Ausgestaltung angeht, können sich aber im Hinblick auf die Rechtsprechungsentwicklung zur Sittenwidrigkeit von Eheverträgen[15] sowie auch auf die Haltung zur Inhaltskontrolle von Erb- und Pflichtteilsverzichten[16] Unsicherheiten auch im Hinblick auf – mit derartigen Vereinbarungen verbundene – Erbverträge ergeben.[17] Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Nichtigkeit eines Teils der Gesamturkunde auch die übrigen (für sich betrachtet nicht zu beanstandenden) Teile infiziert.[18] Denn zum einen neigt der BGH dazu, die Wirksamkeit insgesamt im Rahmen einer Gesamtschau zu beurteilen.[19] Zum anderen kann sich auch die Frage nach dem (wirtschaftlichen) Sinn der bei isolierter Betrachtung an und für sich nicht zu beanstandenden Vereinbarungen stellen, die – durch den Wegfall eines anderen Teils – ihrerseits unangemessen erscheinen mögen.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, in der Urkunde klarzustellen, ob bzw. welche Vereinbarungen unabhängig voneinander Bestand haben sollen. Ist beispielsweise der mit einem Erbvertrag in derselben Urkunde verbundene Pflichtteilsverzicht gar nicht von der erbvertraglichen Begünstigung durch den Erblasser abhängig, sollte dies ausdrücklich festgehalten werden. Dasselbe gilt auch im umgekehrten Fall, wenn der Verzicht ausschließlich im Hinblick auf eine durch den Erbvertrag in Aussicht gestellte Begünstigung vereinbart werden soll.

 

Rz. 19

Muster 24.5: Erb- und Ehevertrag älterer, beiderseits wohlsituierter Ehepartner – vorsorgliche Rechtswahl deutschen Erbrechts – Erbvertrag mit Erbeinsetzung der eigenen Kinder und Immobilien-Nießbrauchsvermächtnis für den Ehepartner – wechselseitiger Pflichtteilsverzicht – Gütertrennung mit Unterhaltsverzicht und Ausschluss des Versorgungsausgleichs

 

Muster 24.5: Erb- und Ehevertrag älterer, beiderseits wohlsituierter Ehepartner – vorsorgliche Rechtswahl deutschen Erbrechts – Erbvertrag mit Erbeinsetzung der eigenen Kinder und Immobilien-Nießbrauchsvermächtnis für den Ehepartner – wechselseitiger Pflichtteilsverzicht – Gütertrennung mit Unterhaltsverzicht und Ausschluss des Versorgungsausgleichs

_________________________ (Notarielle Urkundenformalien)

Erschienen sind:

Herr _________________________, geboren am _________________________ in _________________________ (Geburtenregister-Nr. _________________________ des Geburtsstandesamtes in _________________________), und

dessen Ehefrau, Frau _________________________ geborene _________________________, geboren am _________________________ in _________________________ (Geburtenregister-Nr. _________________________ des Geburtsstandesamtes in _________________________),

beide wohnhaft _________________________ in _________________________,

Herr _________________________ ausgewiesen durch _________________________,

Frau _________________________ ausgewiesen durch _________________________.

Nachdem der Notar durch die Verhandlung mit den Erschienenen die Überzeugung gewonnen hatte, dass diese geschäftsfähig sind, erklärten die Erschienenen mit der Bitte um Beurkundung:

Wir wollen einen Erb- und Ehevertrag mit ergänzenden pflichtteilsrechtlichen Vereinbarungen schließen und sind hinsichtlich des Erbvertrages hieran durch frühere Verfügungen von Todes wegen nicht gehindert. Wir verzichten auf die Zuziehung von Zeugen oder eines zweiten Notars.

Wir sind beide ausschließlich deutsche Staatsangehörige und haben unseren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland/_________________________.

Wir haben im Jahre _________________________ geheiratet. Einen Ehevertrag haben wir bisher nicht geschlossen und leben somit im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Wir haben keine gemeinsamen Kinder. Herr _________________________ hat einen Sohn und eine Toc...

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