Rz. 1

Bei der fahrlässigen Tötung kommt es hinsichtlich der Verteidigungsstrategie auf die Umstände des Einzelfalls an. Es gibt eine Vielzahl von Möglichkeiten. So können insbesondere Beweisanträge, etwa zur Einholung von Sachverständigengutachten, erforderlich sein. Dies wird beispielsweise relevant bei Fußgängerunfällen oder Unfällen mit Radfahrern. Hier ist oft Aufklärungsarbeit erforderlich.[1]

 

Rz. 2

Vielfach wird es sich um eine reine Rechtsfolgenverteidigung handeln. Dann muss der Verteidiger taktisch klug vorgehen, also den Mandanten verteidigen, ohne Staatsanwaltschaft/Gericht zu "verärgern". Das ist mitunter gar nicht so einfach.

Häufig dürfte sich für den Mandanten eine Erledigung durch Strafbefehl und somit ohne Hauptverhandlung anbieten. Weiteres Ziel wird es sein, eine Freiheitsstrafe zu vermeiden. Von dieser Konstellation ausgehend könnte eine entsprechende Einlassung wie folgt aussehen:

[1] Vgl. die insgesamt gute Darstellung aus Sicht des Verteidigers bei Gebhardt, Verteidigung in Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, §§ 46 ff.

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