Rz. 72

Wurden mehrere Schuldner im Erkenntnisverfahren als Gesamtschuldner verurteilt, so erstreckt sich die gesamtschuldnerische Haftung in der Hauptsache nach § 100 Abs. 4 ZPO auch auf die Kosten des Rechtsstreites.[105] Sind die Kostenschuldner nur zu einem geringen Teil in der Hauptsache als Gesamtschuldner verurteilt worden, gilt dies allerdings nur, wenn die gesamtschuldnerische Kostenhaftung auch im Tenor oder der Begründung der Kostenentscheidung ausgesprochen ist.[106] Hierauf sollte ggfs. gesondert hingewiesen werden.

 

Rz. 73

Die solidarische Mithaftung der unterschiedlichen Schuldner findet allerdings ebenfalls nur insoweit ihre Rechtfertigung, als die Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (§§ 788 Abs. 1, 91 ZPO). Dies ist beispielsweise nicht gegeben, wenn ein mitverurteilter Räumungsschuldner bereits ausgezogen war und daher die Räumung nur noch gegen den bzw. die anderen Schuldner erfolgen muss.[107] Gleiches gilt für eine Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung gegen eine Vielzahl von Gesamtschuldnern.[108]

 

Rz. 74

Geht aus dem Urteil lediglich hervor, dass es sich bei der unterlegenen Partei um eine Erbengemeinschaft und hinsichtlich des Streitgegenstandes um notwendige Streitgenossen handelt, so ergibt sich daraus nicht eindeutig eine gesamtschuldnerische Kostenhaftung. Es verbleibt daher bei der grundsätzlichen Haftung nach Kopfteilen gem. § 100 Abs. 1 ZPO.[109]

 

Rz. 75

Eine gesamtschuldnerische Haftung in Bezug auf die zu erstattenden Prozesskosten kommt gem. § 100 Abs. 4 ZPO allerdings nur dann in Betracht, wenn mehrere Beklagte in der Hauptsache auch als Gesamtschuldner verurteilt werden.[110] Auch aus einem Prozessvergleich muss sich also eine gesamtschuldnerische Haftung ergeben, die als Anknüpfungspunkt für eine gesamtschuldnerische Einstandspflicht der Beklagten für die Prozesskosten dient.[111]

 

Rz. 76

 

Hinweis

Hierauf muss der Prozessbevollmächtigte bei der Formulierung eines Vergleiches im Erkenntnisverfahren achten, wenn er sich nicht gegenüber seinem Mandanten als Kostengläubiger haftbar machen will. Die unzutreffende Vorstellung, das Gericht werde solche Aspekte beachten, ist überkommen.

 

Rz. 77

Eine gesamtschuldnerische Kostenhaftung mehrerer Unterlassungsschuldner ist grundsätzlich mit dem Wesen der Gesamtschuld unvereinbar.[112] Eine gesamtschuldnerische Kostenhaftung mehrerer Auskunftsschuldner kann nach den Umständen des Einzelfalles in Betracht kommen, wenn die Auskunft des einen zugleich die Verpflichtung des anderen vollständig erfüllt.[113]

[105] LG Frankfurt AGS 2003, 207 m. Anm. Mock.
[106] OLG Frankfurt JurBüro 2016, 204.
[107] LG Kassel Rpfleger 2000, 402; LG Stuttgart Rpfleger 1993, 38.
[108] KG Berlin AnwBl 1997, 446; LG Berlin JurBüro 1995, 530; Hansens, BRAGOreport 2003, 91, 92.
[112] KG Berlin KGR 2002, 282.
[113] KG Berlin KGR 2002, 282.

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