Rz. 54

Hierunter versteht man Aufwendungen, welche zur Vorbereitung eines konkret beabsichtigten bzw. sich klar abzeichnenden Rechtsstreits vor dessen Einleitung getätigt wurden. Hinsichtlich ihrer Erstattungsfähigkeit gilt, dass sie hinreichend prozessbezogen und damit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Eine Kosten auslösende Maßnahme ist dabei zweckentsprechend, wenn eine verständige Partei sie bei der konkreten prozessualen Situation als sachdienlich ansehen musste; notwendig sind diejenigen Kosten, ohne die die zweckentsprechende Maßnahme nicht getroffen werden kann. In diesem Zusammenhang ist anerkannt, dass jede Partei die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Obsiegens von dem Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten hat, wie sich dies mit der vollen Wahrung ihrer berechtigten prozessualen Belange vereinbaren lässt.[74] Wenn daher eine Partei, die selbst über die erforderliche Sachkunde verfügt, z.B. der von einem Bauamt vertretene öffentliche Auftraggeber im Rahmen einer Restwerklohnklage eines Bauunternehmers, zur Vorbereitung von Klage oder Rechtsverteidigung einen Dritten hinzuzieht (hier: ein Ingenieurbüro), sind die dafür entstehenden Kosten grundsätzlich nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung notwendig erstattungsfähig.[75]

 

Rz. 55

Erstattungsfähig sind:

Außergerichtliche Kosten einer fehlgeschlagenen obligatorischen Streitschlichtung,[76]
Kosten eines außergerichtlichen Güteverfahrens, wenn sich der Streitgegenstand mit dem des Rechtsstreites deckt,[77]
Arbeiten, die eine Partei ausführen lässt, um ein gerichtliches Sachverständigengutachten vorzubereiten, wenn dem Sachverständigen ansonsten entsprechende Kosten durch Zuziehung fremder Hilfspersonen entstanden wären,[78]
Testkaufkosten, insbesondere wenn für die Bestimmtheit der Antragstellung die Darstellung der gekauften Gegenstände notwendig ist. Erfolgt ein konkreter Testkauf vor außergerichtlichen Versuchen, zu einer Einigung zu kommen (Abmahnung etc.), nimmt ihm dies nicht die Eigenschaft einer Vorbereitungshandlung, solange nicht Kosten für eine allgemeine Marktbeobachtung verlangt werden,[79]
Detektivkosten,[80]
Aufwendungen für ein vorprozessuales Gutachten über Schönheitsreparaturen,[81]
Steuerberatungskosten, die im Vorfeld eines Rechtsstreits wegen notwendiger Aufbereitung einer steuerrechtlich komplizierten Materie anfallen,[82]
Kosten einer Prozessbürgschaft, die zum Zwecke der Vollstreckung aus einem gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren Urteil gestellt wird,[83]
die durch die bloße Mitwirkung bei der Abmahnung vom Patentanwalt verdiente Geschäftsgebühr.[84]
 

Rz. 56

Nicht zu den erstattungsfähigen Vorbereitungskosten gehören dagegen:

Die Kosten einer Strafanzeige gegen einen nicht am Rechtsstreit beteiligten Dritten.[85]
Die Kosten der im Parteibetrieb erfolgten Zustellung einer einstweiligen Verfügung, die auf die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch gerichtet ist, gehören zu den Vollstreckungskosten gem. § 788 Abs. 1 S. 2 ZPO und können daher nur durch das Vollstreckungsgericht festgesetzt werden.[86]
Die dem Beklagten durch ein vorgerichtliches Abwehrschreiben entstandenen Kosten stellen, soweit sie auf die Verfahrensgebühr nicht anrechenbar sind, keine notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO dar.[87]
Kosten für ein vorgerichtliches Abwehrschreiben gegen eine wettbewerbliche Abmahnung können (soweit sie auf die Verfahrensgebühr nicht anrechenbar sind) im Kostenfestsetzungsverfahren nicht geltend gemacht werden.[88]
[74] LAG Berlin MDR 2002, 238 m.w.N.
[76] OLG Karlsruhe, AGS 2009, 98; Bayerisches OLG, NJW-RR 2005, 724 f. = RVG-Report 2004, 353 f.; LG Freiburg AGS 2009, 99; LG Nürnberg-Fürth, AGS 2004, 83 f.; LG Mönchengladbach Rpfleger 2003, 269 f.
[78] KG Berlin RVG-Report 2007, 112; OLG Koblenz OLGR Koblenz 2005, 62 = AGS 2004, 495 f.
[80] LAG Berlin MDR 2002, 238 f.
[81] LG Berlin Grundeigentum 2001, 1198.
[83] OLG Düsseldorf JurBüro 2003, 47 f.
[84] OLG Düsseldorf AnwBl 2001, 187.
[87] BGH NJW 2008, 2040 = MDR 2008, 833.
[88] BGH AGS 2009, 51.

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