Rz. 104

Da nach § 62 ZPO jeder Streitgenosse berechtigt ist, den Prozess zu betreiben, ergibt sich daraus zugleich das Recht, auch die Kostenfestsetzung und die Kostenausgleichung zu beantragen.

 

Rz. 105

Sind Streitgenossen am Ausgang des Verfahrens jedoch unterschiedlich beteiligt und haben sie deshalb verschieden hohe Erstattungsquoten, muss getrennt abgerechnet werden. Dabei ist eine Aufteilung der Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten notwendig. Im Regelfall entfällt auf jeden Streitgenossen ein gleich hoher Kostenanteil. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Streitgenossen sind dabei die bis dahin entstandenen Kosten maßgeblich.[135]

 

Rz. 106

 

Hinweis

Bei mehreren Streitgenossen besteht grundsätzlich keine kostenrechtliche Verpflichtung zur Bestellung eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten.[136] Kosten von mehreren Prozessbevollmächtigten sind jedoch nach der Rechtsprechung des BGH dann nicht erstattungsfähig, wenn feststeht, dass ein eigener Prozessbevollmächtigter für eine interessengerechte Prozessführung nicht erforderlich sein wird.[137] Wenn man von einem Interessengegensatz zwischen mehreren Streitgenossen ausgehen kann, kann dies also die Beauftragung mehrerer Prozessbevollmächtigter rechtfertigen. Der mögliche Interessengegensatz ist dann darzulegen.

 

Rz. 107

Unterlegene Streitgenossen haften gem. § 100 Abs. 1 ZPO nach Kopfteilen. Ausnahmen bestehen dann, wenn das Gericht die Kosten nach §§ 92, 100 Abs. 2, 3 ZPO auf die Parteien verteilt hat oder eine Gesamtschuldnerhaftung besteht. In diesem Fall findet automatisch auch eine gesamtschuldnerische Haftung bezüglich der Kostenerstattung statt (§ 100 Abs. 4 ZPO).

 

Rz. 108

Allerdings kann der Rechtsstreit für Streitgenossen auch unterschiedlich ausgehen. Der eine obsiegt, während der andere unterliegt. Nach herrschender Ansicht darf der obsiegende Streitgenosse gegen den Unterlegenen im Innenverhältnis nur eine seinem Kopfteil bzw. Quote entsprechende Erstattung verlangen.[138] Eine Ausnahme besteht, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass der unterlegene Streitgenosse zahlungsunfähig ist.[139] Einem intern nicht zahlungspflichtigen Beklagten steht daher kein Kostenerstattungsanspruch gegen den unterlegenen Prozessgegner zu.[140]

 

Rz. 109

Für den Kfz-Haftpflichtprozess gilt, dass bei einem gemeinsamen Anwalt der obsiegende Streitgenosse vom Gegner nur insoweit Kostenerstattung verlangen kann, als er im Innenverhältnis der Streitgenossen untereinander für die Anwaltskosten tatsächlich aufzukommen hat.[141] Beim Kfz-Haftpflichtversicherer, dem Führer des Automobils und letztlich dem Halter des Fahrzeuges ist nämlich grundsätzlich davon auszugehen, dass der Versicherer die gesamten Anwaltskosten, mithin auch die des Fahrers und des Halters zu begleichen hat.[142] In der Regel wird die Bestellung eines eigenen Rechtsanwaltes durch den Versicherungsnehmer nicht notwendig sein.[143]

 

Rz. 110

Wenn aufgrund eines Verkehrsunfalls der Fahrer und/oder der Halter eines beteiligten Kraftfahrzeugs und dessen Haftpflichtversicherung verklagt werden und in diesem Rechtsstreit nur der Fahrer und/oder Halter obsiegt, während die Haftpflichtversicherung unterliegt, kann der obsiegende Streitgenosse, zu dessen Gunsten eine Kostengrundentscheidung ergangen ist, den seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Anteil der Kosten des gemeinsamen Rechtsanwalts gegen den Erstattungspflichtigen festsetzen lassen, und zwar unabhängig davon, ob im Innenverhältnis die Haftpflichtversicherung diese Kosten in vollem Umfang zu tragen hat.[144]

 

Rz. 111

 

Hinweis

Der Kostenfestsetzungsbeschluss hat auf jeden Fall den sich auf den einzelnen Streitgenossen zu erstattenden Betrag anteils- bzw. quotenmäßig zu benennen.

 

Rz. 112

Obsiegen die am Prozess beteiligten Streitgenossen, so gilt es zu unterscheiden:

Jeder Streitgenosse hat einen eigenen Rechtsanwalt beauftragt: In diesem Fall hat der unterlegene Gegner nach einer Ansicht stets in voller Höhe die Kosten der mehreren Anwälte zu erstatten. Dies gilt nur nicht in den Fällen eines Rechtsmissbrauchs.[145] Anderer Ansicht ist das OLG Sachsen-Anhalt.[146] Nach dessen Auffassung sind Streitgenossen, die sich jeweils getrennt haben vertreten lassen, im Kostenfestsetzungsverfahren so zu behandeln, als ob sie einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten bestellt hätten, wenn ihre Rechtsverfolgung aufgrund der Einheitlichkeit des zugrunde liegenden Lebenssachverhaltes identisch ist, die Gefahr eines Interessenwiderstreites nicht besteht und auch keine sonstigen Gründe für die Hinzuziehung jeweils eigener Prozessbevollmächtigter sprechen. Der BGH hat sich weitgehend der zweiten Ansicht angeschlossen und die Kosten von mehreren Prozessbevollmächtigten nur dann für nicht erstattungsfähig gehalten, wenn feststeht, dass ein eigener Prozessbevollmächtigter für eine interessengerechte Prozessführung nicht erforderlich sein wird.[147] Wenn auf denselben Sachverhalt gestützte Ansprüche in getrennten Verfahren geltend gemacht werden, sind die dadurch ver...

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