Rz. 1

Die im Prozess unterlegene Partei hat der obsiegenden Partei die zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu erstatten. Dieser sich aus § 91 ZPO ergebende prozessuale Anspruch kann durch ein besonderes Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO durchgesetzt werden. Kommt es im Prozess zu einem teilweise Obsiegen und teilweise Unterliegen, § 92 ZPO, oder einer vergleichsweisen Regelung ohne Kostenaufhebung, § 98 ZPO, sind die notwendigen Kosten dagegen nicht einseitig festzusetzen, sondern gegeneinander auszugleichen.

Unter den notwendigen Kosten sind insbesondere die Kosten des Rechtsstreits, Gerichts- und Anwaltskosten der obsiegenden Partei nebst Auslagen einschließlich der Vorbereitungskosten zu verstehen. Über § 788 ZPO können auch die nachfolgenden Kosten der Zwangsvollstreckung zur Festsetzung kommen.

 

Rz. 2

Voraussetzung eines Kostenerstattungsanspruches gegen den unterlegenen Gegner ist, dass die Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Durch die Voraussetzung der "Notwendigkeit" soll gewährleistet werden, dass jede Partei von vornherein ungeachtet des Ausgangs eines Rechtsstreits zur äußersten Sparsamkeit angehalten wird.[1] Dabei richtet sich die Bewertung vor allem nach den subjektiven, den wirtschaftlichen und insbesondere den intellektuellen Möglichkeiten der Partei. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise steht hierbei im Vordergrund und wird durch entsprechende Rahmenbedingungen im Rahmen des § 91 Abs. 2 ZPO dahin gehend skizziert, dass möglichst ein örtlich zugelassener Rechtsanwalt den Prozessauftrag ohne Einbeziehung weiterer Anwälte erhält.

 

Rz. 3

Bei den Entscheidungen nach § 91 ZPO handelt es sich um sogenannte Kostenhöheentscheidungen, die in den Zuständigkeitsbereich des Rechtspflegers fallen (§ 104 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 21 Abs. 1 Nr. 1 RpflG). Dieser ist an die Kostengrundentscheidungen des Gerichts gebunden, welches nach § 308 ZPO grundsätzlich festlegt, welche Partei die Kosten ganz oder teilweise zu tragen hat. Probleme bereitet hier immer wieder, dass das Gericht der Hauptsache hinsichtlich eines beigetretenen Streitverkündeten nicht ausspricht, wer dessen Kosten zu tragen hat.

 

Rz. 4

Um spätere Schwierigkeiten im Rahmen der Festsetzung von notwendigen Kosten zu vermeiden, empfiehlt es sich, schon vor der Kostenverursachung die Notwendigkeit bzw. Sachdienlichkeit einzelner Kosten zu prüfen, um somit der Überraschung einer Absetzung und damit Verlagerung auf Parteiseite zu entgehen. Das gilt insbesondere für vorprozessuale Gutachten.

 

Rz. 5

Die Kosten werden durch Beschluss (Kostenfestsetzungsbeschluss) festgesetzt. Hierdurch wird zugunsten der antragstellenden Partei ein separater Titel geschaffen (§ 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

 

Rz. 6

 

Hinweis

Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist in der Zwangsvollstreckung der elektronischen Antragstellung nach § 829a ZPO, 754a ZPO nicht zugänglich. Wird aus einem Vollstreckungsbescheid vollstreckt, empfiehlt sich deshalb die Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 2 ZPO nicht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge