Rz. 30

Der freiwillig eingerichtete Beirat als weiteres gesellschaftsrechtliches Organ übernimmt mit der wirksamen Bestellung sowohl Rechte wie auch Pflichten in der Gesellschaft.[41] Damit stellt sich die Frage, inwieweit das einzelne Beiratsmitglied für sein Handeln als Beirat verantwortlich gemacht werden kann, wenn durch diese Tätigkeit Schadensersatzansprüche entstehen. Gleich wie sich diese Frage auch bei der Geschäftsleitung und den Gesellschaftern stellt, muss also ermittelt werden, inwieweit die Handlungen des Beiratsmitgliedes ursächlich für einen bestimmten Schadenseintritt waren.

Darüber hinaus kommt beim Beiratsmitglied hinzu, dass auch geprüft werden muss, inwieweit durch den vertraglich festgelegten Rahmen, auf dem der Beirat basiert, überhaupt eine Verantwortlichkeit bestehen kann. Denn anders als beim Geschäftsführer oder dem Gesellschafter, dessen Rechte und Pflichten sich primär aus den gesetzlichen Grundlagen ergeben, basiert der Beirat in seiner Stellung primär auf den vertraglichen Regelungen, durch die er geschaffen wurde.[42] Für den Beirat in einer Kapitalgesellschaft hat dabei der Sorgfaltsmaßstab nach § 43 Abs. 1 GmbHG zu gelten, wonach auch ein Beirat in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden hat. Ein Beirat in der Personengesellschaft, sofern sie nicht Publikumsgesellschaft ist, hat lediglich für die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten geradezustehen.[43]

 

Rz. 31

 

Praxishinweis

Wer als Beirat einer Gesellschaft berufen ist, sollte im Sinne der persönlichen Haftung unbedingt sicherstellen, dass für ihn eine D&O-Versicherung für diese Tätigkeit durch die Gesellschaft abgeschlossen wird. Für Berater, die als Beirat berufen werden, gilt es zu beachten, dass diese Tätigkeit im Rahmen der eigentlichen Vermögensschadenshaftpflichtversicherung nicht abgedeckt ist, dies gilt insbesondere für Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.

 

Rz. 32

D&O steht für Directors & Officers Liability Insurance und versichert Mitglieder einer Unternehmensleitung (Vorstand, Geschäftsführer, Aufsichtsrat) gegen Vermögensschäden, die wegen Managementfehlern gegen sie geltend gemacht werden. Angesichts der aktuell zu beobachtenden "Amerikanisierung" des deutschen Rechtssystems ist dies ein hohes Risiko, dem sich Unternehmensleiter mehr und mehr ausgesetzt sehen. Dabei können nur unwissentliche Fehlentscheidungen und ihre Folgen versichert werden.

 

Rz. 33

Versicherungsnehmer der D&O Versicherung ist die Firma, versichert werden können nur Mitglieder der Geschäftsführung, des Aufsichts- oder Beirates. Voraussetzung für eine Ersatzpflicht ist, dass das Geschäftsführungsmitglied wegen einer Pflichtverletzung in Ausübung seiner Tätigkeit für diese Firma auf Grundlage von § 823 BGB haftpflichtig gemacht werden kann. Dabei kann die Haftung sowohl von der Firma selber gegen ihren Mitarbeiter als auch durch Dritte geltend gemacht werden. Insofern ist die D&O eine besondere Versicherungsart, da nach der üblichen Systematik von Haftpflichtversicherungen Eigenschäden nicht versicherbar sind.

 

Rz. 34

Die Versicherungsbeiträge zur D&O-Versicherung sind keine steuerpflichtigen Einkünfte. Dies hat das Bundesfinanzministerium dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) im Januar 2002 in einem Schreiben bestätigt.

Zuvor war die lohn- und einkommensteuerliche Behandlung der Beiträge nicht geklärt. Fraglich war, ob die Beiträge als steuerpflichtige Einnahmen der versicherten Manager zu werten seien. Weitere Argumente des GDV gegen einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil auf der Seite der Führungsebene, denen sich die Finanzverwaltung nun angeschlossen hat, sind:

Das Management ist als Ganzes versichert und nicht nur einzelne Personen.
Die Prämienkalkulation basiert nicht auf individuellen Merkmalen der versicherten Personen, sondern auf Betriebsdaten des Unternehmens.
Der Versicherungsanspruch steht dem Unternehmen zu.
[41] BGHZ 78/09, DStR 2010, 1947 ff.
[42] H. Huber, Der Beirat, Kap. 5 Rn 321.
[43] Scherer/Ploß, Unternehmensnachfolge, § 24 Rn 1046, 1047.

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