Rz. 2

Gem. § 24 Abs. 1 SGB III sind vor allem Beschäftigte versicherungspflichtig. § 25 SGB III enthält nähere Angaben zur versicherungspflichtigen Beschäftigung. Daraus ergibt sich auch, dass die Beschäftigung zur Berufsausbildung ebenfalls die Versicherungspflicht auslöst. Für Beschäftigte beginnt die Versicherungspflicht mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis, § 24 Abs. 2, 4 SGB III.

 

Rz. 3

§ 26 SGB III sieht eine Aufzählung sonstiger versicherungspflichtiger Personen vor. Beschäftigte bleiben in der Regel auch dann versicherungspflichtig, wenn sie aktuell Leistungen wie Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Krankentagegeld oder Pflegeunterstützungsgeld beziehen oder sich in Elternzeit, Pflegezeit oder Familienpflegezeit befinden. Einzelheiten regelt § 26 SGB III.

 

Rz. 4

Versicherungsfrei sind insbesondere Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten, Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen sowie Mitglieder des Vorstands einer Aktiengesellschaft für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, § 27 Abs. 1 SGB III.

 

Rz. 5

Versicherungsfrei sind darüber hinaus auch Personen, die in einer geringfügigen Beschäftigung stehen. Insoweit besteht die Besonderheit, dass abweichend von § 8 Abs. 2 S. 1 SGB IV geringfügige und nicht geringfügige Beschäftigungen für die Arbeitslosenversicherung nicht zusammengerechnet werden, § 27 Abs. 2 SGB III.

 

Rz. 6

Versicherungsfrei sind Personen, die das Lebensjahr vollendet haben, das zum Bezug der gesetzlichen Regelaltersrente berechtigt, sowie Personen, die bestimmte Rentenleistungen beziehen, § 28 SGB III. Insbesondere stellt § 28 Abs. 2 SGB III die von § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB III zunächst für versicherungspflichtig erklärten Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente im Ergebnis doch von der Versicherung frei.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge