Rz. 30

Die Leistungen, die der Rechtsschutzversicherer im Rahmen der ARB 2012 zu erbringen hat, sind inhaltlich eng an § 5 ARB 2010 angelehnt. Der Aufbau der Nr. 2.3 ARB 2012 ist aber verändert worden.

 

Rz. 31

Neu aufgenommen wurde die Kostenübernahme im Rahmen eines Mediationsverfahrens:

Zitat

2.3.1.1 Um Ihnen eine einvernehmliche Konfliktbeilegung zu ermöglichen, tragen wir die Kosten bis zu _________________________ EUR je Mediation für den von uns vermittelten Mediator (Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mit Hilfe eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.).

Sind am Mediationsverfahren auch nicht versicherte Personen beteiligt, übernehmen wir anteilig die Kosten für Sie und die versicherten Personen.

Diese Kosten übernehmen wir in folgenden Leistungsarten:

  _________________________
  _________________________

Für die Tätigkeit des Mediators sind wir nicht verantwortlich.

 

Rz. 32

Die Übernahme der Mediationskosten ist sinnvoll. Die ARB sehen aber die Übernahme der Mediationskosten nur dann vor, wenn der Mediator vonseiten des Rechtsschutzversicherers bestimmt wird. Von den Rechtsschutzversicherern ist auf der einen Seite der Höchstbetrag festzulegen und die Leistungsart, in deren Rahmen die Kosten übernommen werden. Nicht zu verstehen ist, warum der Mediator nicht Rechtsanwalt sein soll. Ein Mediator, der keine juristische Ausbildung hat, dürfte kaum in der Lage sein den Fall in seiner Gänze zu übersehen, was dazu führen kann, dass der Mediator wesentliche Ansprüche übersieht.[5] Zudem ist es für den Versicherungsnehmer nicht verständlich, warum er einen Mediator beauftragen soll, den der Versicherer vorschreibt. Analog der vorgeschriebenen freien Anwaltswahl durch den Versicherungsnehmer wäre es sinnvoll gewesen den Mediator entsprechend zu behandeln. Streitigkeiten dürften hierdurch vorgegeben sein.

 

Rz. 33

Bei einem Verkehrsunfall im europäischen Ausland, aus dem der Versicherungsnehmer Ansprüche geltend machen will, muss zunächst eine Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten bzw. mit der Entschädigungsstelle erfolgen. Bleibt die Regulierung dann erfolglos, so trägt der Versicherer dann auch Kosten für eine Rechtsverfolgung im Ausland. Die ARB 2010 sahen eine Pflicht zur Regulierung gegenüber dem Schadenregulierungsbeauftragten bzw. der Entschädigungsstelle nicht vor.

Im Übrigen ist eine Regulierung gegenüber dem Schadenregulierungsbeauftragten bzw. der Entschädigungsstelle nur bei Verkehrsunfällen in den Ländern der Europäischen Union und den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) möglich. In den nicht zu diesen Ländern gehörenden Staaten – Osteuropa – muss die Regulierung zwangsweise in den Unfallstaaten erfolgen.

[5] Siehe Maier, Neue Bedingungen in der Rechtsschutzversicherung (ARB 2012), r+s 2013, 107.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge