Rz. 16

Der Leasinggeber hat bei diesem Vertragsmodell die Möglichkeit, dem Leasingnehmer das Fahrzeug am Vertragsende zum Kauf anzudienen. Er muss aber von diesem Recht keinen Gebrauch machen, sondern kann das Fahrzeug auch selbst verwerten. Der Leasingnehmer ist zum Kauf verpflichtet. Bereits mit der Ausübung des Andienungsrechts kommt der Kaufvertrag zustande.[43]

 

Rz. 17

Vom Andienungsrecht wird der Leasinggeber Gebrauch machen, wenn der tatsächliche Fahrzeugwert bei Vertragsende unter dem kalkulierten Restwert bleibt. Liegt der tatsächliche Wert über dem vereinbarten Restwert, so dass die Leasinggesellschaft das Fahrzeug besser selbst verwertet, hat der Leasingnehmer hier im Gegensatz zum Restwertvertrag keinen Anspruch auf Auszahlung des Mehrerlöses von 75 % (falls dies nicht anders vereinbart wird).

 

Rz. 18

Der Leasingnehmer besitzt kein Erwerbsrecht. Dies wird häufig zunächst vom Leasingnehmer falsch verstanden. Das Andienungsrecht steht nur dem Leasinggeber zu. Ein Erwerbsrecht wäre auch rechtssystematisch untypisch und steuerlich nachteilig.[44]

 

Rz. 19

Nicht selten wird dennoch bei den Vertragsverhandlungen im Vorfeld vom Anbieter mündlich zugesagt, dass das Fahrzeug am Ende "übernommen" werden kann. Wird diese Zusage am Ende der Vertragslaufzeit dann nicht eingehalten und das Fahrzeug zurückgefordert, bestehen i.d.R. erhebliche Schwierigkeiten, diese Zusage auch nachzuweisen. Im Übrigen bindet eine solche Absprache nur den Händler, nicht aber den Leasinggeber. Der Händler ist i.d.R. kein Vertreter des Leasinggebers (vgl. § 20 Rdn 13). Sondervereinbarungen dieser Art durch den Händler verpflichten also nicht den Leasinggeber.[45] Der Leasingnehmer hat also allenfalls Schadensersatzansprüche gegen den Händler und ­daneben auch gegen den Leasinggeber, der sich die Zusage des Händlers gem. § 278 BGB zurechnen lassen muss.[46] Ausnahmsweise hat er auch einen Erfüllungsanspruch gegen den Lieferanten, wenn dieser sich verpflichtet hat, am Ende der Leasingzeit das Fahrzeug von der Leasingfirma zu erwerben und an den Leasingnehmer weiter zu veräußern.[47]

 

Rz. 20

Wird vom Leasingnehmer erworben, soll von einem stillschweigenden Ausschluss der Sachmängelhaftung ausgegangen werden können[48] oder der Beginn der Verjährungsfrist bereits bei Übergabe des Fahrzeugs zu Beginn der Leasingzeit einsetzen,[49] da nicht einzusehen sei, dass der Leasinggeber erst aus dem Leasingvertrag und dann nochmals aus dem Verkauf, also zweimal für Sachmängel hafte, zumal das Fahrzeug ausschließlich im Besitz des Leasingnehmers war.[50]

 

Rz. 21

Bei diesem Vertragstyp unterliegt das Transparenzerfordernis (§ 305 BGB) besonders strengen Maßstäben. Die vom Leasingnehmer garantieartig geschuldete Vollamortisation und die Verpflichtung, das Fahrzeug zu kaufen, wenn der Leasingnehmer dies verlangt, muss so klar formuliert sein, dass dies einer individuellen Vereinbarung gleichkommt.[51] Als überraschend und mehrdeutig i.S.d. § 305c BGB wurde die Kombination eines drucktechnisch auf der Vorderseite des Leasingvertrags hervorgehobenen Andienungsrechts des Leasinggebers mit einem kleingedruckten Selbstverwertungsrecht des Leasinggebers einschließlich einer Ausgleichszahlungsverpflichtung des Leasingnehmers beurteilt.[52]

[44] Nitsch, NZV 2003, 217.
[48] AG Frankfurt NJW-RR 2004, 486.
[49] Reinking, ZGS 2002, 235.
[50] Schattenkirchner, HB FA Verkehrsrecht, Rn 177.
[51] LG Mönchengladbach NJW-RR 1994, 1479.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge