Rz. 28

War der Anwalt im Hauptsacheverfahren nicht beauftragt, dann erhält er im Verfahren der Gehörsrüge die Vergütung nach den Nrn. 3330, 3331 VV.

 

Rz. 29

Auch hier erhält der Anwalt zunächst einmal eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3330 VV. Die Höhe der Gebühr im Verfahren über die Rüge beläuft sich auf die Höhe der Verfahrensgebühr im zugrunde liegenden Verfahren, höchstens jedoch auf 260,00 EUR. Das gilt auch dann, wenn die Gehörsrüge im Rechtsmittelverfahren erhoben wird.

 

Rz. 30

Die Begrenzung greift nur, wenn die Hauptsachegebühr nicht ohnehin unter 260,00 EUR liegt (so z.B. in Beschwerde- oder Erinnerungsverfahren mit Höchstgebühr 250,00 EUR, Nr. 3501 VV).

 

Beispiel 12: Isolierter Auftrag zur Gehörsrüge

Nach Klageabweisung durch das SG wird der bis dahin nicht mandatierte Anwalt vom Kläger beauftragt, Gehörsrüge zu erheben. Die Rüge wird ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen.

Es entsteht jetzt lediglich eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3330 VV. Ausgehend davon, dass die Mittelgebühr nach Nr. 3102 VV angemessen wäre, also 300,00 EUR, wäre jetzt von dem Höchstbetrag von 260,00 EUR auszugehen.

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 3330 VV   260,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 280,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   53,20 EUR
Gesamt   333,20 EUR
 

Rz. 31

Die Verfahrensgebühr erhöht sich nach Nr. 1008 VV bei mehreren Auftraggebern, und zwar – unabhängig davon, ob derselbe Gegenstand zugrunde liegt – um 30 % je weiteren Auftraggeber, höchstens um das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrags.

 

Beispiel 13: Isolierter Auftrag zur Gehörsrüge, mehrere Auftraggeber

Nach Klageabweisung durch das SG wird der bis dahin nicht mandatierte Anwalt von den Klägern, einer Bedarfsgemeinschaft aus vier Personen, beauftragt, Gehörsrüge zu erheben. Die Rüge wird ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen.

Die Verfahrensgebühr und auch die Höchstgrenze erhöhen sich nach Nr. 1008 VV um 30 % je weiteren Auftraggeber. Ausgehend davon, dass die um 90 % erhöhte Mittelgebühr nach Nr. 3102 VV angemessen wäre, also 684,00 EUR, wäre jetzt von dem um 90 % erhöhten Höchstbetrag von 494,00 EUR auszugehen.

 
1. Verfahrensgebühr, Nrn. 3330, 1008 VV   494,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 514,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   97,66 EUR
Gesamt   611,66 EUR
 

Rz. 32

Eine Reduzierung der Verfahrensgebühr bei vorzeitiger Erledigung nicht vorgesehen (arg. e Nr. 3337 VV).

 

Rz. 33

Findet im Verfahren über die Gehörsrüge ein Termin i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV statt, so erhält der Anwalt eine Terminsgebühr nach Nr. 3331 VV. Der Anwendungsbereich richtet sich auch hier nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV.

 

Beispiel 14: Isolierter Auftrag zur Gehörsrüge mit Verhandlung

Nach Klageabweisung durch das SG wird der bis dahin nicht mandatierte Anwalt vom Kläger beauftragt, Gehörsrüge zu erheben. Über die Rüge wird mündlich verhandelt.

Es entsteht jetzt neben der Verfahrensgebühr nach Nr. 3330 VV auch eine Terminsgebühr nach Nr. 3331 VV. Ausgehend davon, dass die Mittelgebühr angemessen wäre, also 360,00 EUR Verfahrensgebühr und 335,00 EUR Terminsgebühr, ist jetzt sowohl für die Verfahrens- als auch für die Terminsgebühr von dem Höchstbetrag i.H.v. 260,00 EUR auszugehen.

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 3330 VV   260,00 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 3331 VV   260,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 540,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   102,60 EUR
Gesamt   642,60 EUR
 

Rz. 34

Eine fiktive Terminsgebühr bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, Abschluss eines schriftlichen Vergleichs oder Annahme eines Anerkenntnisses ist mangels Bezugnahme auf die entsprechenden Vorschriften (Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 3106 VV etc.) nicht möglich, abgesehen davon, dass eine mündliche Verhandlung über die Gehörsrüge auch hier nicht vorgeschrieben ist.

 

Rz. 35

Möglich ist auch der Anfall einer Einigungsgebühr. Die Gebühr entsteht gem. Nr. 1006 VV in Höhe der konkret bestimmten Verfahrensgebühr nach Nr. 3330 VV.

 

Beispiel 15: Isolierter Auftrag zur Gehörsrüge mit Verhandlung und Einigung

Nach Klageabweisung durch das SG wird der bis dahin nicht mandatierte Anwalt vom Kläger beauftragt, Gehörsrüge zu erheben. Über die Rüge wird mündlich verhandelt. Es wird dort eine Einigung erzielt.

Es entsteht jetzt neben der Verfahrensgebühr nach Nr. 3330 VV und der Terminsgebühr nach Nr. 3331 VV auch eine Einigungsgebühr, deren Höhe sich gem. Nr. 1006 VV nach der Höhe der Verfahrensgebühr der Nr. 3330 VV richtet.

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 3330 VV   260,00 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 3331 VV   260,00 EUR
3. Einigungsgebühr, Nrn. 1006, 3330 VV   260,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 800,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   152,00 EUR
Gesamt   952,00 EUR

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