Rz. 9

Täter einer Unfallflucht kann nur ein Unfallbeteiligter gem. § 142 Abs. 5 StGB sein. Täter ist demnach jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung beigetragen haben kann. Es handelt sich um eine Legaldefinition. Erforderlich für die Annahme der Unfallbeteiligung ist nicht, dass jemand den Unfall tatsächlich (mit-)verursacht oder gar (mit-)verschuldet hat. Ausreichend hierfür und für die Begründung seiner Wartepflicht ist, dass er dem äußeren Anschein nach den Unfall (mit) verursacht haben kann.[16] Unfallbeteiligter gem. § 142 StGB ist hingegen nicht, wer sein Fahrzeug vor dem Unfall einem fahrgeübten, fahrtüchtigen Dritten überlassen und sich in der Nähe des Unfallorts aufgehalten hat.[17] Bei nur mittelbarer Mitverursachung muss verkehrswidriges Verhalten oder eine über die normale Verkehrsteilnahme hinausgehende Einwirkung hinzukommen, und zwar muss zwischen dem Verhalten des Täters und dem Unfall ein engerer Zusammenhang bestehen; erst dann, wenn nicht die bloße Anwesenheit des Täters, sondern die besondere Art seines Verhaltens den Unfall mittelbar ausgelöst hat, liegt ein rechtlich relevanter Beitrag zur Verursachung des Unfalls vor.[18] Nicht notwendig ist ein wirklicher, häufig erst ex post feststellbarer Kausalbeitrag zum Unfall, sondern lediglich eine ex ante gegebene Verdachtslage, die einen realen Beitrag vermuten lässt.[19] Insoweit müssen objektiv zureichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, den Unfall im vorgenannten Sinne mitverursacht zu haben.[20] Steht zweifelsfrei fest, dass das Verhalten nicht zum Unfall beigetragen haben kann, scheidet eine Unfallbeteiligung aus.[21]

 

Rz. 10

Muster 22.3: Keine Unfallbeteiligung

 

Muster 22.3: Keine Unfallbeteiligung

Nach erfolgter Akteneinsicht lässt sich mein Mandant wie folgt zur Sache ein:

Mein Mandant ist Halter des Fahrzeugs _________________________ mit dem amtlichen Kennzeichen _________________________. Am Unfalltag überließ er das Fahrzeug dem ebenfalls Beschuldigten _________________________. Bereits in der Vergangenheit hatte dieser das Fahrzeug überlassen bekommen und sich stets als zuverlässig erwiesen.

Der Beschuldigte _________________________ war, wie sich aus der Ermittlungsakte ergibt, fahrtüchtig/-tauglich. Diesen Eindruck hatte auch mein Mandant gewonnen, als er ihm das Fahrzeug überließ. Am Unfallort hat sich mein Mandant zufällig aufgehalten, weil er ebenfalls beim Bäcker _________________________ Brötchen holen wollte.

Täter einer Unfallflucht kann nur ein Unfallbeteiligter gem.§ 142 Abs. 5 StGB sein. Täter ist demnach jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung beigetragen haben kann. Unfallbeteiligter gem. § 142 StGB ist hingegen nicht, wer sein Fahrzeug vor dem Unfall einem fahrgeübten, fahrtüchtigen Dritten überlassen und sich in der Nähe des Unfallorts aufgehalten hat (Fischer, 66. Aufl., § 142 Rn 16; OLG Frankfurt NJW 1983, 2038). Somit ist bereits der objektive Tatbestand des § 142 Abs. 1 StGB erfüllt.

Ich beantrage daher, das Ermittlungsverfahren gegen meinen Mandanten gem. § 170 Abs. 2 StPO einzustellen.

[16] BGHSt 15, 1; OLG Hamm NZV 1993, 157; OLG Jena DAR 2004, 599.
[17] OLG Frankfurt NJW 1983, 2038.
[18] OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 278; OLG Karlsruhe DAR 1988, 281.
[19] BayObLG NZV 2000, 133.
[20] OLG Frankfurt/Main NStZ-RR 1996, 86.
[21] OLG Köln, zfs 1983, 35.

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