Rz. 41

Der Schaden muss alle Merkmale des äußeren Tatbestands umfassen. Der Täter muss daher auch wissen, dass etwas passiert ist und er nicht völlig belanglosen Sachschaden verursacht haben kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dies gerade bei älteren Fahrzeugen, die schon Gebrauchsspuren aufweisen, nicht ohne weiteres für den Laien zu erkennen sein wird. Diese Kratzer können dann zwar dazu führen, dass der objektive Tatbestand des § 142 Abs. 1 StGB als erfüllt anzusehen ist. Die weiteren Schäden, die erst ein Sachverständiger abschließend eruieren kann, sind in der konkreten Tatsituation für den Geschädigten aber regelmäßig nicht zu erkennen, z.B. Beschädigungen hinter dem Stoßfänger.[69] Dies muss dann dazu führen, dass der subjektive Tatbestand, also Vorsatz, zu verneinen ist. Allenfalls liegt (grobe) Fahrlässigkeit vor, die nicht zu einer Strafbarkeit im Rahmen des § 142 Abs. 1 StGB führt. Zumindest dürfte unter diesem Gesichtspunkt nicht die Fahrerlaubnis entzogen werden, da kein Regelfall gem. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vorliegt. Von dem Beschuldigten kann nicht erwartet werden, dass er den identischen Wissensstand hat wie ein Sachverständiger. Der Verteidiger kann hier eventuell auch auf die Ermittlungsakte Bezug nehmen. In der Regel notieren Polizeibeamte die geschätzte Schadenhöhe. Liegt diese ebenfalls deutlich unter 1.300 EUR, so kann gut argumentiert werden, dass offensichtlich auch die Polizei den Umfang des Schadens nicht richtig einschätzen konnte.

 

Rz. 42

Wichtig ist, dass nicht nur der durchschnittliche Fahrzeugführer die Erheblichkeit des Schadens hätte erkennen können, sondern dass gerade der Mandant ihn erkannt oder seinen Eintritt für möglich gehalten hat.[70]

[69] Vgl. zu § 69 Abs. 2 Nr. StGB LG Wuppertal DAR 2015, 412 m. Anm. Krenberger, jurisPR-VerkrR 20/2015 Anm. 3.
[70] KG DAR 2012, 393.

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