A. Einführung

 

Rz. 1

Die gesetzliche Rentenversicherung ist im Sechsten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) geregelt. Sie sichert das Risiko ab, wegen der allmählich meist nachlassenden Erwerbsfähigkeit im Alter einkommenslos zu sein. Dabei stellt die gesetzliche Regelaltersrente ohne Bewertung der konkreten Erwerbsfähigkeit des Einzelnen darauf ab, ein bestimmtes Lebensalter (das Renteneintrittsalter) erreicht zu haben. Dieses Renteneintrittsalter wird seit Jahren sukzessive von 65 auf 67 Jahre angehoben. Daneben leistet die gesetzliche Rentenversicherung in bestimmten Fällen auch vorgezogene Altersrenten sowie Erwerbsunfähigkeits- oder -minderungsrenten. Sie ist außerdem Kostenträger für bestimmte Rehabilitationsleistungen.

 

Rz. 2

Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass keine gesetzliche Regelung existiert, nach der ein Arbeitsverhältnis mit Erreichen des Renteneintrittsalters ohne Weiteres enden müsste. Eine solche Regelung bedarf vielmehr der ausdrücklichen arbeitsvertraglichen Vereinbarung. Sie findet sich auch in zahlreichen Tarifverträgen.

B. Versicherungspflicht

 

Rz. 3

Der Kreis der Versicherungspflichtigen ergibt sich aus §§ 1 ff. SGB VI.

 

Rz. 4

Insbesondere sind Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1 SGB VI. Das gilt auch im Midi-Job bzw. in der Gleitzone (vgl. eingehend § 29). Auch während des Bezuges von Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld besteht die Versicherungspflicht fort, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 SGB VI.

 

Rz. 5

Bei geringfügig Beschäftigten unterscheidet das Rentenversicherungsrecht zwischen der geringfügigen Beschäftigung i.S.v. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (450-Euro-Jobs; Einzelheiten unten § 27 Rdn 10 ff.) und der geringfügigen Beschäftigung i.S.v. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (Zeitgeringfügigkeit; Einzelheiten unten § 27 Rdn 44 ff.). Zudem ergeben sich Besonderheiten für die geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten i.S.v. § 8a SGB IV (vgl. eingehend § 28).

 

Rz. 6

Eine zeitgeringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung nach ihrer Eigenart auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 EUR im Monat übersteigt, § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV. Solche kurzzeitig Beschäftigten sind von der Rentenversicherungspflicht befreit, und zwar auch dann, wenn sie in einem Privathaushalt tätig werden, § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI i.V.m. §§ 8 Abs. 1 Nr. 2, 8a SGB IV (vgl. eingehend § 27 Rdn 76 ff. und § 28).

 

Rz. 7

Sonstige Personen, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben, also insbesondere die so genannten 450-Euro-Kräfte, fallen jedoch nicht unter den Befreiungstatbestand des § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI und unterliegen also als Arbeitnehmer der Rentenversicherungspflicht. Auf Antrag werden sie von dieser Versicherungspflicht befreit, § 6 Abs. 1b S. 1 SGB VI (vgl. eingehend § 27 Rdn 78 f. und § 28).

 

Rz. 8

Versicherungsfrei sind darüber hinaus auch Beamte und Richter auf Lebenszeit. Anders als in der Krankenversicherung ist die Versicherungsfreiheit jedoch beschäftigungsbezogen. Sie erstreckt sich somit nicht auf Beschäftigungsverhältnisse, die ein Beamter neben dem Dienstverhältnis unterhält.

 

Rz. 9

 

Beispiel

Arbeitet ein beamteter Lehrer neben seiner Tätigkeit als angestellter Nachhilfelehrer, so ist er in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung.[1]

 

Rz. 10

Anders als die Krankenversicherung kennt die Rentenversicherung keine Versicherungspflichtgrenze. Auch Personen, deren Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, sind somit versicherungspflichtig. Beiträge werden allerdings nur bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze erhoben.

[1] Kasseler Kommentar/Guttenberger, § 5 SGB VI Rn 14 f.

C. Beitragssatz und Bemessungsgrundlage

 

Rz. 11

Die Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung werden von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates für das jeweils nachfolgende Kalenderjahr festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt durch eine Verordnung. Die Verordnungsermächtigung findet sich in § 160 Nr. 1 SGB VI. Seit dem 1.1.2018 beträgt der allgemeine Beitragssatz 18,6 %, in der knappschaftlichen Rentenversicherung 24,7 %. Für 2019 erfolgte keine Anhebung dieser Beitragssätze. Eine Beitragserhöhung ergab sich für Besserverdienende dennoch durch die deutliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze.

 

Rz. 12

Kurzzeitige Beschäftigungen i.S.v. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV sind gem. § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI rentenversicherungsfrei. Für sie werden keinerlei Beiträge erhoben. Für sonstige geringfügige Beschäftigungen und für Beschäftigungen in der Gleitzone gilt der übliche Beitragssatz. Hat ein geringfügig Beschäftigter (450-Euro-Jobber) von der Möglichkeit zur Befreiung von der Versicherungspflicht Gebrauch gemacht, so hat der Arbeitgeber gleichwohl einen Beitrag i.H.v. 15 % abzuführen, § 172 Abs. 3 SGB VI. Für geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt ist dieser Beitragssatz d...

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