Rz. 11

Die Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung werden von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates für das jeweils nachfolgende Kalenderjahr festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt durch eine Verordnung. Die Verordnungsermächtigung findet sich in § 160 Nr. 1 SGB VI. Seit dem 1.1.2018 beträgt der allgemeine Beitragssatz 18,6 %, in der knappschaftlichen Rentenversicherung 24,7 %. Für 2019 erfolgte keine Anhebung dieser Beitragssätze. Eine Beitragserhöhung ergab sich für Besserverdienende dennoch durch die deutliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze.

 

Rz. 12

Kurzzeitige Beschäftigungen i.S.v. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV sind gem. § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI rentenversicherungsfrei. Für sie werden keinerlei Beiträge erhoben. Für sonstige geringfügige Beschäftigungen und für Beschäftigungen in der Gleitzone gilt der übliche Beitragssatz. Hat ein geringfügig Beschäftigter (450-Euro-Jobber) von der Möglichkeit zur Befreiung von der Versicherungspflicht Gebrauch gemacht, so hat der Arbeitgeber gleichwohl einen Beitrag i.H.v. 15 % abzuführen, § 172 Abs. 3 SGB VI. Für geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt ist dieser Beitragssatz des Arbeitgebers auf 5 % reduziert, § 172 Abs. 3a SGB VI. Zu weiteren Besonderheiten vgl. Rdn 4 ff. sowie insbesondere §§ 27–29.

 

Rz. 13

Im Arbeitsverhältnis werden die Rentenversicherungsbeiträge vom Arbeitsentgelt erhoben. Konkret werden sie an den beitragspflichtigen Einnahmen i.S.v. § 161 Abs. 1 SGB VI bemessen, die für Arbeitnehmer aus dem Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung, begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze, bestehen, §§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 159 SGB VI.

 

Rz. 14

Für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, ist ihre Ausbildungsvergütung heranzuziehen, mindestens jedoch 1 % der Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV, wie sich aus § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ergibt. Die genannte Bezugsgröße beträgt im Jahr 2019 in den alten Bundesländern monatlich 3.115 EUR beziehungsweise jährlich 37.380 EUR und in den neuen Bundesländern monatlich 2.870 EUR beziehungsweise jährlich 34.440 EUR.

 

Rz. 15

Die Beitragsbemessungsgrenze definiert sich nach § 159 SGB VI. Sie wird einmal jährlich durch die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt und folgt der Einkommensentwicklung. Die Festlegung erfolgt durch Verordnung, § 160 Nr. 2 SGB VI. Aktuell (für das Kalenderjahr 2019) beträgt die Grenze in der allgemeinen Rentenversicherung monatlich 6.700 EUR beziehungsweise jährlich 80.400 EUR in den alten Bundesländern und in den neuen Bundesländern monatlich 6.150 EUR beziehungsweise jährlich 73.800 EUR. Die Grenzen zur knappschaftlichen Rentenversicherung liegen höher. Beiträge zur Rentenversicherung werden bis maximal zu dieser Einkommensgrenze erhoben, § 157 SGB VI.

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