Rz. 3

Der Kreis der Versicherungspflichtigen ergibt sich aus §§ 1 ff. SGB VI.

 

Rz. 4

Insbesondere sind Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1 SGB VI. Das gilt auch im Midi-Job bzw. in der Gleitzone (vgl. eingehend § 29). Auch während des Bezuges von Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld besteht die Versicherungspflicht fort, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 SGB VI.

 

Rz. 5

Bei geringfügig Beschäftigten unterscheidet das Rentenversicherungsrecht zwischen der geringfügigen Beschäftigung i.S.v. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (450-Euro-Jobs; Einzelheiten unten § 27 Rdn 10 ff.) und der geringfügigen Beschäftigung i.S.v. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (Zeitgeringfügigkeit; Einzelheiten unten § 27 Rdn 44 ff.). Zudem ergeben sich Besonderheiten für die geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten i.S.v. § 8a SGB IV (vgl. eingehend § 28).

 

Rz. 6

Eine zeitgeringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung nach ihrer Eigenart auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 EUR im Monat übersteigt, § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV. Solche kurzzeitig Beschäftigten sind von der Rentenversicherungspflicht befreit, und zwar auch dann, wenn sie in einem Privathaushalt tätig werden, § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI i.V.m. §§ 8 Abs. 1 Nr. 2, 8a SGB IV (vgl. eingehend § 27 Rdn 76 ff. und § 28).

 

Rz. 7

Sonstige Personen, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben, also insbesondere die so genannten 450-Euro-Kräfte, fallen jedoch nicht unter den Befreiungstatbestand des § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI und unterliegen also als Arbeitnehmer der Rentenversicherungspflicht. Auf Antrag werden sie von dieser Versicherungspflicht befreit, § 6 Abs. 1b S. 1 SGB VI (vgl. eingehend § 27 Rdn 78 f. und § 28).

 

Rz. 8

Versicherungsfrei sind darüber hinaus auch Beamte und Richter auf Lebenszeit. Anders als in der Krankenversicherung ist die Versicherungsfreiheit jedoch beschäftigungsbezogen. Sie erstreckt sich somit nicht auf Beschäftigungsverhältnisse, die ein Beamter neben dem Dienstverhältnis unterhält.

 

Rz. 9

 

Beispiel

Arbeitet ein beamteter Lehrer neben seiner Tätigkeit als angestellter Nachhilfelehrer, so ist er in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung.[1]

 

Rz. 10

Anders als die Krankenversicherung kennt die Rentenversicherung keine Versicherungspflichtgrenze. Auch Personen, deren Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, sind somit versicherungspflichtig. Beiträge werden allerdings nur bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze erhoben.

[1] Kasseler Kommentar/Guttenberger, § 5 SGB VI Rn 14 f.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge