Rz. 42

Muster 22.7: Rechtswahlklausel – ergänzende Wirkungsbeschränkung selbstständiger Anknüpfung von Rechten des geistigen Eigentums

 

Muster 22.7: Rechtswahlklausel – ergänzende Wirkungsbeschränkung selbstständiger Anknüpfung von Rechten des geistigen Eigentums

Der Verkäufer haftet für das Vorhandensein etwaiger Rechte des geistigen Eigentums oder diesbezüglicher Ansprüche Dritter nur, (1) soweit derartige Rechte Dritter nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland bestehen und (2) soweit der Verkäufer bei Vertragsschluss von derartigen Rechten Kenntnis hatte oder sich diesbezüglich in grob fahrlässiger Unkenntnis befand. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

Rz. 43

Die Rechtswahlvereinbarung kann ferner auch stillschweigend bzw. konkludent durch schlüssiges Verhalten geschlossen werden. Davon ist aber nur auszugehen, wenn sich ein kollisionsrechter Gestaltungswille (konkretes Rechtswahlbewusstsein) mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergibt; die Ermittlung eines hypothetischen Parteiwillens genügt nicht.[120] Abzuwägende Indizien sind:

Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands,[121]
ausdrückliche Bezugnahme auf Normen und Rechtsinstitute einer bestimmten Rechtsordnung (im Vertragstext,[122] in Formularen, AGB oder Nutzungsbedingungen einer Internet-Plattform, Tarifvertrag[123]),
ausdrückliche Bezugnahme auf einen anderen Vertrag, der eine ausdrückliche Rechtswahlklausel enthält oder der eine wirtschaftlich enge Verbindung zu dem Vertrag besitzt,[124]
übereinstimmendes Verhandeln nach ausländischem Recht vor einem deutschen Gericht,[125] übereinstimmendes Verhandeln unter deutschem Recht nach einem richterlichem Hinweis oder der Erörterung der Rechtsanwendungsfrage,[126]
sonstige Umstände (Abschlussort, vereinbarter Erfüllungsort, Vertragssprache, Vertragswährung, Wohn- oder Gesellschaftssitz der Vertragsparteien usf.)
[120] BGH IPRax 2005, 342, 344 (im Ergebnis verneint); nach Art. 3 Abs. 1 Rom I-VO muss sich die stillschweigende Rechtswahl "eindeutig" aus dem Vertrag oder den Umständen ergeben. Zu Anhaltspunkten für eine stillschweigende Rechtswahl: MüKo-BGB/Martiny, Art. 3 Rom I-VO Rn 48 f.
[121] Für Art. 3 Abs. 1 S. 1 Rom I-VO ist dieses Indizkriterium ausdr. in ErwG (12) erwähnt.
[122] Trotz Vereinbarung einer Morgengabe keine Wahl ägyptischen Rechts, KG StAZ 2013, 285; krit. Gruber, IPRax 2014, 53.
[124] BGH NJW 2001, 1936, 1937; BAG NZA 2008, 761 Rn 33 (vorvertragliche Vereinbarung).
[125] BGH NJW 1990, 248, 249; OLG Koblenz NJW-RR 2005, 1048 f.
[126] Das erforderliche Rechtswahlbewusstsein wurde bejaht von BGH NJW-RR 2000, 1002, 1004 (beiderseitiger Gestaltungswillen erforderlich), nur geringe Anforderungen stellt, BGH NJW 1999, 950 f.; BGH NJW 2003, 3620; BGH NJW 2004, 2523; BGH IPRax 2005, 342, 344.

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