Rz. 54

Eine weitere, nicht erbrechtlich wirkende Art der Nachfolgeregelung ist die Eintrittsklausel: Hier sieht der Gesellschaftsvertrag ein Eintrittsrecht für einen oder alle Erben oder auch für fremde Dritte vor., Im Todesfall wird die Gesellschaft zunächst – wie bei der Fortsetzungsklausel – mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Die in der Eintrittsklausel genannten Personen haben aber die Möglichkeit (Eintrittsrecht oder Option), in die Gesellschaft einzutreten. Grundlage des Eintritts ist hier allerdings, wie bereits angedeutet, kein erbrechtlicher Vorgang, sondern ein Rechtsgeschäft unter Lebenden,[31] nämlich ein Vertrag zugunsten Dritter i.S.d. §§ 328 ff. BGB zwischen den Gesellschaftern, bei dem der Eintrittsberechtigte als begünstigter Dritter anzusehen ist.

 

Rz. 55

Ein wesentlicher Vorteil der Eintrittsklausel besteht in der Möglichkeit, die Person des Eintrittsberechtigten bei Vertragsschluss oder auch in einem Testament noch gar nicht konkret bestimmen zu müssen. Es stellt demzufolge auch keinen Verstoß gegen das Drittbestimmungsverbot des § 2265 Abs. 2 BGB dar, wenn das Recht, den Eintrittsberechtigten zu bestimmen, auf einen Dritten (z.B. einen Mitgesellschafter, den überlebenden Ehegatten oder einen Testamentsvollstrecker) übertragen wird. Solche Regelungen können angezeigt sein, wenn beispielsweise Kinder oder andere potenzielle Nachfolger zur Zeit des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages noch gar nicht vorhanden oder so jung sind, dass eine sinnvolle Entscheidung, wer von ihnen später einmal nachrücken soll, noch nicht möglich ist.

 

Rz. 56

Im Übrigen entbindet das Recht, in die Gesellschaft eintreten zu dürfen, den Berechtigten nicht (automatisch) von der Verpflichtung, eine Einlage in die Gesellschaft zu leisten. Wie diese zu bemessen ist, sollte die Eintrittsklausel ebenfalls regeln. Oftmals wird hier vorgesehen, dass die Einlageverpflichtung betragsmäßig dem infolge des todesbedingten Ausscheidens des Erblassers entstehenden Abfindungsanspruch entsprechen soll.

Das Kapitalkonto des ausscheidenden Gesellschafters geht – mangels erbrechtlicher Rechtsgrundlagen – nicht (automatisch) auf den Eintrittsberechtigten über. Vielmehr begründet der Eintretende eine neue und von der des Ausgeschiedenen völlig unabhängige Mitgliedschaft in der Gesellschaft. Nicht zuletzt deswegen kann sich aus der Benennung in einer Eintrittsklausel auch keine Eintrittspflicht ergeben. Will der Erblasser an dieser Stelle sichergehen, muss er entsprechende Anordnungen in seiner letztwilligen Verfügung treffen und z.B. eine Auflage (§ 1940 BGB) anordnen, aus der sich – wirtschaftlich, also sozusagen mittelbar – eine Eintrittspflicht ergeben kann. Ebenfalls denkbar ist insoweit eine aufschiebend oder auflösend bedingte Erb- bzw. Vermächtniseinsetzung, bei der die Bedingung an den Eintritt in die Gesellschaft anknüpft.

Unabhängig davon erscheint es auf jeden Fall sinnvoll, dem Eintrittsberechtigten (soweit er von seinem Eintrittsrecht Gebrauch macht) die zur Einlageleistung erforderlichen Mittel zu hinterlassen. Dies kann z.B. durch Anordnung eines Vermächtnisses bezüglich des für das Ausscheiden (des Erblassers) aus der Gesellschaft entstehenden Abfindungsanspruch geschehen, wenn im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist, dass der Eintrittsberechtigte seiner Einlageverpflichtung durch "Stehenlassen" der Abfindung erfüllen darf.

 

Rz. 57

Die Rechtsfolgen der Eintrittsklausel können nach der Rechtsprechung[32] auch dann eingreifen, wenn eine einfache oder qualifizierte Nachfolgeklausel wegen fehlender Harmonisierung von Testament und Gesellschaftsvertrag nicht umsetzbar ist. Dann kann die Nachfolgeklausel mitunter als Eintrittsklausel ausgelegt bzw. in eine solche umgedeutet werden, sodass der vom Erblasser bestimmte Unternehmensnachfolger im Ergebnis doch in die Gesellschaft nachrücken kann.

[31] BeckOGK BGB/Riedel, § 1922 Rn 557.

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