Rz. 32

Grundform aller (Personen-)Gesellschaften ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Für sie regelt § 727 Abs. 1 BGB, dass die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt.

 

Rz. 33

Dies galt früher[12] auch für die Beteiligungen persönlich haftender Gesellschafter von Personen. Heute bestimmt § 131 Abs. 2 Nr. 1 HGB, dass der Tod eines Gesellschafters nicht die Auflösung der Gesellschaft, sondern nur zum Ausscheiden des Verstorbenen, zur Folge hat. Der Gesellschaftsvertrag kann abweichende Regelungen vorsehen.

Gleiches gilt für den Tod eines persönlich haftenden Gesellschafters (Komplementärs) einer Kommanditgesellschaft (§§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 2 Nr. 1 HGB). Der Anteil eines Kommanditisten geht demgegenüber nach § 171 HGB mit dem Tod auf die Erben oder Vermächtnisnehmer über. Diese rücken also in die Kommanditistenstellung nach. Die Gesellschaft wird – sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes regelt – mit ihnen fortgesetzt. Kommanditanteile sind also vorbehaltlich abweichender gesellschaftsvertraglicher Regelungen vererblich.

[12] Vor dem Handelsrechtsreformgesetz v. 22.6.1998, BGBl I 1998, S. 1474 ff.

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