Rz. 493

Muster 22.34: Stufenantrag zur Geltendmachung des Zugewinnausgleichsanspruchs außerhalb des Scheidungsverbundes

 

Muster 22.34: Stufenantrag zur Geltendmachung des Zugewinnausgleichsanspruchs außerhalb des Scheidungsverbundes

An das

Amtsgericht

– Familiengericht –

_________________________

Stufenantrag[328]

In Sachen

der Frau _________________________, wohnhaft _________________________

– Antragstellerin –

Prozessbevollmächtigte: RAe _________________________

gegen

Herrn _________________________, wohnhaft _________________________

– Antragsgegner –

wegen: Zugewinnausgleichsanspruch

vorläufiger Streitwert: _________________________ EUR

beantragen wir:

 
  der Antragsgegner wird aufgegeben,
  1. der Antragstellerin Auskunft über sein Endvermögen per _________________________[329] und per _________________________[330] zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines vollständigen und geordneten Bestandsverzeichnisses, welches seine gesamten Aktiva und Passiva enthält,
  2. diese Auskunft zu belegen durch Vorlage des Gesellschaftsvertrags der _________________________ GmbH, der letzten drei Bilanzen der _________________________ GmbH nebst Anlagespiegel,
  3. gegebenenfalls die Richtigkeit der erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern,
  4. einen nach Auskunftserteilung zu beziffernden Betrag als Zugewinnausgleich nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit _________________________ (Rechtskraft der Scheidung) zu zahlen,
  5. dem Antragsgegner die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Begründung:

Die Beteiligten waren mit einander verheiratet. Sie leben seit dem _________________________ voneinander getrennt. Die Ehe der Parteien ist am _________________________ durch das angerufene Familiengericht unter Az: _________________________ rechtskräftig geschieden worden. Anlässlich der Scheidung haben die Beteiligten noch keine Zugewinnausgleichsregelung getroffen, weil beide Interesse an einer zügigen Scheidung hatten.

Die Parteien lebten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Die Antragstellerin macht gegen den Antragsgegner den ihr zustehenden Auskunftsanspruch gem. § 1379 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB geltend und fordert von ihm Auskunft über den Bestand des Endvermögens zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags (§§ 1378, 1384 BGB) und zum Zeitpunkt der Trennung.

Zwar hat der Antragsgegner außergerichtlich verschiedene Auskünfte erteilt, indem er einzelne Kontoauszüge und Depotübersichten der _________________________ Bank vorgelegt hat. Damit genügt er jedoch nicht seiner Auskunftspflicht, denn die Antragstellerin kann sich anhand der erteilten Auskünfte kein Bild über die Vermögenssituation des Antragsgegners im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags sowie im Zeitpunkt der Trennung machen.

Der Antragsgegner ist Gesellschafter der _________________________ GmbH, von der er behauptet, das operative Geschäft liege am Boden.

 
  Beweis: Schreiben des Antragsgegners vom _________________________ als Anlage Ast. 1

Die _________________________ GmbH verfügt jedoch nach Kenntnis der Antragstellerin über einen Fuhrpark und eine hochwertige EDV-Anlage, weshalb sie die Herausgabe der letzten Bilanzen nebst Anlagespiegel zur Bemessung des Zugewinns benötigt.

Der Antragsgegner ist mit Schreiben vom _________________________ aufgefordert worden, diese Unterlagen herauszugeben,

 
  Beweis: Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom _________________________ als Anlage Ast. 2

Hierzu war er nicht bereit, so dass nunmehr eine gerichtliche Regelung geboten ist.

Quittung über _________________________ EUR eingezahlte Gerichtskosten anbei.

Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

Streitwert: Die Streitwerte der verschiedenen Stufen werden nicht addiert, der höhere ist maßgeblich, § 38 FamGKG.

Anwaltskosten: Regelgebühren nach Teil 3 Abschnitt 1 VV.

Gerichtskosten: 3,0-Verfahrensgebühr, Nr. 1220 der Anl. 1 zu § 3 Nr. 2 FamGKG.

[328] In diesen Verfahren besteht Anwaltszwang, § 114 Abs. 1 FamFG.
[329] Zeitpunkt der Trennung der Parteien.
[330] Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.

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