Rz. 487

Muster 22.29: Außergerichtliche Geltendmachung von Elementar- und Krankenvorsorgeunterhalt in der Trennungszeit nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags

 

Muster 22.29: Außergerichtliche Geltendmachung von Elementar- und Krankenvorsorgeunterhalt in der Trennungszeit nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags

Herrn

_________________________

Sehr geehrter Herr _________________________,

ausweislich anliegender Vollmacht zeigen wir Ihnen an, dass uns Ihre Ehefrau mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt hat. Da Sie sich von Ihrer Frau am _________________________ getrennt haben, schulden Sie Ihrer Ehefrau ab dem _________________________ Unterhalt, da Ihre Ehefrau über keine eigenen Einkünfte verfügt. Ihre Ehefrau ist über die Familienversicherung während der Trennungszeit weiter krankenversichert. Da Sie jedoch die private Krankenzusatzversicherung unserer Mandantin gekündigt haben, die während der gesamten Ehedauer bestanden hat, machen wir neben dem Elementarunterhalt auch Krankenvorsorgeunterhalt geltend, den Sie gem. § 1578 Abs. 2 BGB analog schulden.

Wie sich aus den uns vorliegenden Gehaltsabrechnungen ergibt, haben Sie in den vergangenen zwölf Monaten ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 4.000 EUR erzielt. Dieser Betrag ist zu reduzieren um 150 EUR[312] berufsbedingte Aufwendungen, so dass 3.850 EUR verbleiben. Hiervon in Abzug zu bringen sind 100 EUR, die Ihre Frau als Monatsbeitrag an die Krankenversicherung zahlt.[313] Die Beitragsrechnung liegt anbei. Von den verbleibenden 3.750 EUR haben Sie 3/7, mithin 1.607 EUR an Elementarunterhalt zu zahlen.

Wir fordern Sie daher auf, ab dem _________________________ monatlich im Voraus 1.607 EUR Elementarunterhalt und 100 EUR Krankenvorsorgeunterhalt, insgesamt also

1.707 EUR

an Ihre Frau zu zahlen, und zwar auf das Ihnen bekannte Konto. Sollten die Zahlungen nicht fristgemäß eingehen, werden wir ohne weitere Aufforderung gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Kosten: 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2400, 1008 VV; Gegenstandswert: § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 51 FamGKG (Jahresbetrag des geforderten Unterhalts).

Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

[312] S. Anmerkung 3 zu Teil A der Düsseldorfer Tabelle.
[313] Die Krankenvorsorgekosten des Unterhaltsberechtigten und des Verpflichteten sind vorab vom Einkommen abzuziehen, BGH FamRZ 1983, 888; Büte, Familienrecht kompakt 2003, 72 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge