Rz. 195

Muster 22.6: Stufenantrag zur Geltendmachung von Trennungsunterhalt

 

Muster 22.6: Stufenantrag zur Geltendmachung von Trennungsunterhalt

An das

Amtsgericht

– Familiengericht –

_________________________

Stufenantrag[165]

In Sachen

der Frau _________________________, wohnhaft _________________________,

– Antragstellerin –

Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________

gegen

den Herrn _________________________, wohnhaft _________________________,

– Antragsgegner –

wegen: Trennungsunterhalt

vorläufiger Streitwert: _________________________ EUR

zeigen wir unter Bezugnahme auf die beiliegende Vollmacht an, dass wir die Interessen der Antragstellerin vertreten und werden beantragen,

 
  dem Antragsgegner kostenpflichtig aufzugeben:
  1. Auskunft zu erteilen über sämtliche Einkünfte, die er in der Zeit vom _________________________ bis _________________________ aus selbstständiger/nichtselbstständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen, und aus sonstigen Einkunftsquellen erzielt hat,
  2. diese Einkünfte zu belegen durch Vorlage
   
der letzten zwölf Verdienstabrechnungen und der letzten Steuererklärung sowie des letzten Steuerbescheides,
   
[alternativ bei Selbstständigen:] der Gewinn- und Verlustrechnungen der Jahre _________________________ bis _________________________ sowie der Bilanzen der Jahre _________________________ bis _________________________, der letzten drei Einkommensteuererklärungen und der letzten drei Einkommensteuerbescheide,
  3. die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern,
  4. an die Antragstellerin den nach der Auskunft zu beziffernden Trennungsunterhalt seit Rechtshängigkeit [alternativ: ab konkretem Datum] monatlich im Voraus, spätestens zum 5. eines jeden Monats _________________________ EUR Elementarunterhalt und _________________________ EUR Altersvorsorgeunterhalt, insgesamt mithin _________________________ EUR zu zahlen,
  5. die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses gem. § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG anzuordnen.

Begründung:

Die Beteiligten haben am _________________________ die Ehe miteinander geschlossen. Die Antragstellerin ist 59 Jahre alt, der Antragsgegner ist 63 Jahre alt. Aus der Ehe sind keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen. Die Eheleute haben sich vor neun Monaten voneinander getrennt, indem die Antragstellerin aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist.

Während der langen Dauer des Zusammenlebens (29 Jahre) war die Antragstellerin nie berufstätig, weil die Parteien darüber einig waren, dass sie den Haushalt führt und die Repräsentationspflichten, die ihr als Gattin des Antragsgegners, der als Universitätsprofessor tätig ist, übernimmt. Der Antragstellerin ist es demnach weder aufgrund der gelebten ehelichen Verhältnisse noch aufgrund Ihres Alters zumutbar, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

Damit hat sie einen Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt gem. § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB. Da der Antragsgegner vor einer Woche das Scheidungsverfahren anhängig gemacht hat, hat die Antragstellerin auch einen Anspruch auf Zahlung von Altersvorsorgeunterhalt (§ 1361 Abs. 1 S. 2 BGB).

Da die Antragstellerin sich während des Zusammenlebens mit dem Antragsgegner um finanzielle Angelegenheit nie gekümmert hat, ist ihr die Höhe des Einkommens, welches ihr Mann erzielt, völlig unbekannt. Der Antragsgegner ist daher mit Schreiben vom _________________________ aufgefordert worden, Auskunft über sein Einkommen zu erteilen.

 
  Beweis: Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom _________________________, Anlage Ast. 1

Da der Antragsgegner zum einen Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit als Universitätsprofessor bezieht, ist er zur Vorlage der letzten zwölf Verdienstabrechnungen verpflichtet. Da er darüber hinaus gutachterlich tätig ist und folglich Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielt, hat er auch eine systematische Aufstellung über sämtliche Einnahmen und Ausgaben zu fertigen und entsprechende Einkommensbelege vorzulegen (§ 1605 Abs. 1 S. 2 BGB).

Dem ist er nicht nachgekommen, so dass nunmehr die gerichtliche Geltendmachung geboten ist.

Wir bitten, wie beantragt zu erkennen.

Quittung über _________________________ EUR eingezahlte Gerichtskosten[166] anbei.

Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

Streitwert in der Auskunftsstufe: 1/5 bis ⅓ des Zahlungsanspruchs.

Streitwert in der Zahlungsstufe: 12facher geforderter monatlicher Unterhalt zuzüglich geltend gemachter Rückstand, § 51 FamGKG.

Achtung: Es findet keine Streitwertaddition statt, sondern für die letztendliche Streitberechnung ist der höhere Streitwert maßgeblich, § 38 FamGKG.

Anwaltskosten: Regelgebühren nach Teil 3 Abschnitt 1 VV.

Gerichtskosten: 3,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 1220 KVGKG.

[165] In diesen Verfahren besteht Anwaltszwang, § 114 Abs. 1 FamFG.
[166] Gem. §§ 14, 21 FamGKG, Nr. 1220 KVFamGKG: 3 Gebühren.

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